Inklusion & Barrierefreiheit: Rechte für Lehrer:innen und Schüler:innen
Diese Seite hat zwei Teile: Im ersten Teil geht es um deine Rechte als Lehrkraft mit Behinderung – Begünstigung, Kündigungs- und Diskriminierungsschutz, Vorkehrungen am Arbeitsplatz, Steuer. Im zweiten Teil geht es um Schüler:innen mit Teilleistungsschwächen oder Behinderung – Nachteilsausgleich, sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF), Assistenz und Medikamentengabe.
Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 9
Auf dieser Seite:
- Teil 1: Rechte für Lehrpersonen mit Behinderung
- Teil 2: Umgang mit Schüler:innen mit erhöhtem Bedarf
Teil 1: Rechte für Lehrpersonen mit Behinderung
Begünstigte Behinderte
- Beschäftigungspflicht: Dienstgeber:innen mit 25 oder mehr Dienstnehmer:innen müssen auf je 25 Dienstnehmer:innen mindestens eine:n begünstigte:n Behinderte:n beschäftigen (§ 1 BEinstG). Für Bund, Länder und Gemeinden darf diese Quote nicht gesenkt werden. Sie müssen auf den Gesundheitszustand jede mögliche Rücksicht nehmen (§ 6 BEinstG).
- Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden (voraussichtlich länger als sechs Monate dauernden) körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die die Teilhabe am Arbeitsleben erschweren kann (§ 3 BEinstG).
- Begünstigt behindert bist du mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 %, wenn du österreichische:r oder EU-Staatsbürger:in, anerkannter Flüchtling oder Drittstaatsangehörige:r mit Arbeitsberechtigung bist (§ 2 BEinstG). Nicht begünstigt sind u. a. Personen in Schul- oder Berufsausbildung und Personen über 65 bzw. in Pension, die nicht mehr beschäftigt sind.
- Feststellung: zuständig ist das Sozialministeriumservice. Den Antrag kannst du persönlich, per Post, E-Mail, Fax oder online (mit ID Austria) stellen – mit Farbpassbild, Kopien aktueller Befunde und (bei Nicht-EU-Staatsbürger:innen) Aufenthaltstitel. Danach wirst du zu einer ärztlichen Untersuchung eingeladen. Geprüft werden nur die Erkrankungen, die du angibst und mit Befunden belegst.
Achtung – Begünstigung oder Behindertenpass? Das sind zwei verschiedene Dinge. Der Behindertenpass (§ 40 BBG) wird ebenfalls ab 50 % ausgestellt, ist aber kein Nachweis der Begünstigung. Für Kündigungsschutz & Co. brauchst du einen Feststellungsbescheid (§ 14 BEinstG). Die Begünstigung wirkt frühestens ab dem Tag, an dem dein Antrag einlangt – stell ihn also rechtzeitig! Infos: Mein Ratgeber – Rund um den Behindertenpass.
Schutzbestimmungen
- Erhöhter Kündigungsschutz: Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn der Behindertenausschuss (§ 12 BEinstG) nach Anhörung der Personalvertretung bzw. Behindertenvertrauensperson zustimmt (§ 8 BEinstG). Er stimmt nur zu, wenn eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist. Bei Dienstverhältnissen ab 1.1.2011 greift der Schutz grundsätzlich erst nach vier Jahren. Wird die Begünstigung innerhalb dieser vier Jahre festgestellt, gilt er ab der Feststellung – in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses aber nur, wenn die Behinderung Folge eines Arbeitsunfalls ist; dann sofort (§ 8 Abs. 6 lit. b BEinstG). Details beim Unternehmensservice Portal. Wichtig ist das vor allem für Vertragslehrpersonen – Pragmatisierte sind ohnehin unkündbar.
- Entgeltschutz: Dein Gehalt darf wegen der Behinderung nicht gekürzt werden (§ 7 BEinstG).
- Erhöhte Fürsorgepflicht: Der Dienstgeber muss auf deinen Gesundheitszustand jede mögliche Rücksicht nehmen (§ 6 BEinstG).
Schutz vor Diskriminierung
Niemand darf wegen einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden – auch ohne festgestellten Grad der Behinderung (§ 7a BEinstG, § 7b BEinstG). Das gilt bei Aufnahme, Entgelt, Aus- und Weiterbildung, beruflichem Aufstieg, sonstigen Arbeitsbedingungen und Beendigung.
- Unmittelbar ist eine Diskriminierung, wenn du wegen der Behinderung ungünstiger behandelt wirst als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Mittelbar, wenn scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien oder Gegebenheiten dich benachteiligen – außer sie sind sachlich gerechtfertigt oder die Beseitigung wäre rechtswidrig oder unverhältnismäßig (§ 7c Abs. 2 bis 4 BEinstG).
- Auch eine Benachteiligung wegen der Behinderung einer nahestehenden Person ist Diskriminierung (§ 7b Abs. 5 BEinstG), ebenso eine Anweisung zur Diskriminierung (§ 7c Abs. 8 BEinstG).
- Belästigung im Zusammenhang mit einer Behinderung ist ebenfalls Diskriminierung – durch den Dienstgeber selbst, durch Dritte im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis oder wenn der Dienstgeber es schuldhaft unterlässt, gegen eine Belästigung durch Dritte angemessene Abhilfe zu schaffen (§ 7d BEinstG). Belästigt wurde, wer durch unerwünschtes Verhalten in seiner Würde verletzt wird und dadurch ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld entsteht. Du hast dann Anspruch auf Schadenersatz – neben dem Vermögensschaden mindestens 1.000 € für die persönliche Beeinträchtigung. Wer sich beschwert oder als Zeug:in aussagt, darf deshalb nicht benachteiligt werden (§ 7i BEinstG).
- Eine Diskriminierung durch Bundesbedienstete ist eine Dienstpflichtverletzung (§ 7b Abs. 6 BEinstG). Kommt ein Dienstverhältnis oder Aufstieg deswegen nicht zustande, gibt es Ersatzansprüche (§ 7e BEinstG).
- Bevor du klagst, ist ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice nötig (§§ 14 ff BGStG). Du musst die Diskriminierung nur glaubhaft machen (§ 7p BEinstG).
- Für Landeslehrer:innen sind statt der Bundesbehörden die Organe nach Landesrecht zuständig.
Allgemein zu Diskriminierung und Belästigung siehe auch die Themenseite Gleichbehandlung.
Behindertenvertrauenspersonen und Barrierefreiheitsbeauftragte
Wo dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte beschäftigt sind, werden Behindertenvertrauenspersonen (BVP) gewählt (§ 22a BEinstG). Im öffentlichen Dienst gemeinsam mit der Personalvertretungswahl, für fünf Jahre (§ 22b BEinstG).
| dauernd beschäftigte begünstigte Behinderte | zu wählen |
|---|---|
| mindestens 5 | 1 Behindertenvertrauensperson (BVP) + 1 Stellvertreter:in |
| mindestens 15 | 1 BVP + 2 Stellvertreter:innen |
| mindestens 40 | 1 BVP + 3 Stellvertreter:innen |
Die BVP vertritt die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigt Behinderten. Sie
- kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften und wirkt auf die Anwendung des Behinderteneinstellungsgesetzes hin,
- meldet Mängel an Personalvertretung und Schulleitung und wirkt auf ihre Beseitigung hin,
- hat ein Vorschlagsrecht zu Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung und Rehabilitation,
- nimmt an allen Sitzungen der Personalvertretung mit beratender Stimme teil,
- hat Anspruch auf Beratung mit der Schulleitung und auf Auskunft (u. a. über Arbeitsunfälle und Krankenstände über sechs Wochen),
- bekommt die nötigen Räume und Sachmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Die Stellvertreter:innen können im Auftrag der BVP deren Aufgaben auch bei ihrer Anwesenheit wahrnehmen.
Barrierefreiheitsbeauftragte: Alle Ministerien und nachgeordneten Dienststellen haben Barrierefreiheitsbeauftragte, bestellt für fünf Jahre (§ 22c BEinstG, § 22e BEinstG). Sie zeigen Missstände auf, bringen Vorschläge ein (z. B. zu Bau, IT, Arbeitsplatzausstattung, Veranstaltungen), tauschen sich mit den BVP aus und arbeiten mit Behindertenorganisationen zusammen (§ 22d BEinstG). Die Tätigkeit ist ehrenamtlich, die nötige Zeit und Fortbildung sind aber zu gewähren (§ 22f BEinstG).
Dienstrechtliche Besonderheiten und Steuer
Ausgleichstaxe
Für jede nicht besetzte Pflichtstelle zahlt der Dienstgeber eine Ausgleichstaxe (§ 9 BEinstG). 2026 beträgt sie monatlich:
| Dienstgeber:in mit | Ausgleichstaxe 2026 pro Monat und nicht besetzter Pflichtstelle |
|---|---|
| 25 bis 99 Dienstnehmer:innen | 344 € |
| 100 bis 399 Dienstnehmer:innen | 485 € |
| 400 oder mehr Dienstnehmer:innen | 512 € |
Jede:r begünstigte Behinderte „zählt“ also für den Dienstgeber – es lohnt sich für beide Seiten, die Begünstigung feststellen zu lassen.
Angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz
- Der Dienstgeber muss die im konkreten Fall nötigen Maßnahmen setzen, damit du Zugang zur Beschäftigung, Ausübung des Berufs, Aufstieg und Weiterbildung hast – außer das wäre unverhältnismäßig (§ 6 Abs. 1a BEinstG). Das gilt schon bei der Aufnahme (z. B. barrierefreies Hearing) und betrifft im Schulalltag etwa Stundenplan (Raumwechsel, Stockwerke), Klassenzuteilung, Supplierungen, Aufsichten, technische Hilfsmittel und die Erreichbarkeit der Räume.
- Werden zumutbare Maßnahmen verweigert, kann das eine Diskriminierung sein (§ 7c Abs. 5 und 6 BEinstG) – vor einer Klage ist das Schlichtungsverfahren zu durchlaufen (§ 14 BGStG).
- Förderungen des Sozialministeriumservice (z. B. für Arbeitsplatzadaptierung) sind für Bund und Länder als Dienstgeber seit 1.1.2022 grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahme: Bei einem GdB von mindestens 70 % oder einer schweren, nicht durch Seh- oder Hörbehelfe ausgleichbaren Sinnesbehinderung gibt es individuelle Förderungen für die unmittelbar behinderungsbedingten Kosten. Beratung: Landesstelle des Sozialministeriumservice bzw. NEBA (Arbeitsassistenz).
Kein Zusatzurlaub für Lehrkräfte
In der Verwaltung erhöht sich der Erholungsurlaub bei Behinderung um 16 bis 40 Stunden (§ 72 BDG, § 27b VBG). Für Lehrer:innen gilt das nicht – an die Stelle des Erholungsurlaubs treten die Ferien (§ 219 Abs. 5 BDG). Entlastung ist nur über Vorkehrungen, Sonderurlaub oder Teilbeschäftigung möglich.
Krankheit und Wiedereingliederung
Zu Krankenstand, Entgeltfortzahlung und Wiedereingliederungsteilzeit (§ 50f BDG, § 20c VBG) siehe die Themenseite Krankenstand. Beratung gibt es bei fit2work. Bind die BVP und die Personalvertretung frühzeitig ein!
Steuerliche Freibeträge
Ab einem GdB von 25 % steht dir ein pauschaler Freibetrag als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu (§ 35 Abs. 3 EStG). Den GdB bescheinigt in der Regel das Sozialministeriumservice (§ 35 Abs. 2 EStG).
| Grad der Behinderung | Freibetrag pro Jahr |
|---|---|
| 25 bis 34 % | 124 € |
| 35 bis 44 % | 164 € |
| 45 bis 54 % | 401 € |
| 55 bis 64 % | 486 € |
| 65 bis 74 % | 599 € |
| 75 bis 84 % | 718 € |
| 85 bis 94 % | 837 € |
| ab 95 % | 1.198 € |
- Bei ganzjährigem Pflegegeldbezug entfällt der Pauschalbetrag; tatsächliche Mehrkosten kannst du aber geltend machen.
- Zusätzlich möglich: 190 € pro Monat für ein Kfz, wenn öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar sind (z. B. Eintrag im Behindertenpass), bzw. Taxikosten bis 153 € pro Monat; Pauschalen für Diätverpflegung (42, 51 oder 70 € pro Monat); Kosten für Hilfsmittel und Heilbehandlung.
- Geltend machen über die Arbeitnehmer:innenveranlagung (FinanzOnline bzw. Beilage L1ab). Mehr bei der Arbeiterkammer Wien und auf der Themenseite Steuern.
Leitfäden und Anlaufstellen
- Arbeiterkammer – Arbeit und Behinderung
- Sozialministeriumservice – Begünstigte Behinderte
- ÖZIV Bundesverband für Menschen mit Behinderung
- NEBA – Netzwerk Berufliche Assistenz
- KOBV – Servicestelle für Behindertenvertrauenspersonen
- ÖGB: Infos und Broschüren für Behindertenvertrauenspersonen
Teil 2: Umgang mit Schüler:innen mit erhöhtem Bedarf
Teilleistungsschwächen
Legasthenie und Dyskalkulie sind keine Behinderungen und begründen daher keinen sonderpädagogischen Förderbedarf (BMB – Teilleistungsschwächen). Die WHO (ICD-11, 6A03) führt sie als Lernentwicklungsstörungen – mit Beeinträchtigung beim Lesen, im schriftlichen Ausdruck, in Mathematik oder anderen Bereichen.
- Lese-/Rechtschreib-Schwierigkeiten (LRS): Bei einer LRS-Schwäche braucht es gezielte Förderung, aber kein Gutachten; die Rahmenbedingungen sind für alle gleich. Bei einer LRS-Störung liegt ein klinisch-psychologisches Gutachten vor – dann müssen Hilfsmittel als Einzellösung gewährleistet sein (FAQ der Bildungsdirektion OÖ). Fördermaßnahmen und Leistungsbeurteilung regelt das Rundschreiben 2021-24.
- Dyskalkulie: Begriffe Rechenschwäche – Dyskalkulie – Rechenstörung und Wann ist eine psychologische Abklärung sinnvoll? (Schulpsychologie), dazu das Rundschreiben 2017-27.
Nachteilsausgleich bei Leistungsfeststellungen
Im Unterricht
- Schüler:innen, die wegen einer körperlichen Behinderung eine Leistung nicht erbringen können oder gesundheitlich gefährdet wären, sind unter Bedachtnahme auf den erreichbaren Stand des Unterrichtserfolgs zu beurteilen – soweit die Bildungs- und Lehraufgabe grundsätzlich erreicht wird (§ 18 Abs. 6 SchUG). Eine Leistungsfeststellung entfällt in diesem Fall (§ 2 Abs. 4 LBVO).
- Die Form der Leistungsfeststellung ist u. a. dem Alter und Bildungsstand anzupassen (§ 2 Abs. 3 LBVO) – hier liegt der Spielraum, z. B. mündlich statt schriftlich, größere Schrift, Computer.
- Grundprinzip: Die Form darf angepasst werden (Nachteilsausgleich), das Anforderungsniveau grundsätzlich nicht. Wer das Lehrplanziel wegen der Behinderung nicht erreichen kann, braucht ggf. einen SPF mit anderem Lehrplan. Schüler:innen mit SPF werden nach dem im Bescheid zugeordneten Lehrplan beurteilt.
Bei abschließenden Prüfungen (Reife-, Reife- und Diplom-, Abschlussprüfung)
- Bei Körper- oder Sinnesbehinderung legt die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission Vorkehrungen fest, damit die Prüfung möglichst barrierefrei abgelegt werden kann – ohne die geforderte Leistung zu verändern; die Schulleitung trifft die nötigen Maßnahmen (§ 3 Abs. 4 Prüfungsordnung AHS; gleichartige Regeln für BMHS, AHS-B und Kollegs). Ob standardisierte Klausuraufgaben abgeändert werden, regelt eine Verordnung (§ 37 Abs. 3a SchUG).
- Praxisleitfaden ist das Rundschreiben Nr. 11/2021 „Angemessene Vorkehrungen“ (unbefristet, auch für Berufsreifeprüfung und Externist:innen). Mögliche Vorkehrungen:
- Zeit: verlängerte Arbeits- bzw. Vorbereitungszeit, individuelle Pausen, zusätzliche Essenszeiten
- Raum und Personen: eigener Raum, technische Betreuung, Assistenz, Gebärdensprachdolmetsch
- Hilfsmittel: Textverarbeitung, Rechtschreibprüfung, elektronische Wörterbücher, Sprachausgabe, Braillezeile, Eyetracking, Vergrößerung
- Aufgabenformat: barrierefreie Dateien, Vergrößerung, taktile Grafiken – technisch angepasst, inhaltlich unverändert. Adaptierte Aufgaben müssen innerhalb der regulären Bestellfristen angefordert werden!
- Hörverstehen: Pausieren, zusätzliche Hörphasen; in begründeten Fällen (z. B. Gehörlosigkeit) auf Antrag Entfall mit schulärztlichem Gutachten
- LRS: Zeitverlängerung, Computer, Anpassungen beim Hörverstehen. Für Dyskalkulie sieht das Rundschreiben keine Änderung vor.
- Ein (fach-)ärztliches Gutachten ist nur nötig, wenn die Beeinträchtigung nicht schon während der Schullaufbahn bekannt war und berücksichtigt wurde.
Tipp für die Praxis: Dokumentiere Vorkehrungen, die während der Schulzeit gewährt wurden (Klassenbuch, Konferenzprotokoll) – das erleichtert die Festlegung bei der Reifeprüfung.
Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)
Kann ein Kind wegen einer Behinderung (länger als voraussichtlich sechs Monate) dem Unterricht in Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischer Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht folgen, stellt die Bildungsdirektion den SPF mit Bescheid fest (§ 8 Abs. 1 SchPflG). Teilleistungsschwächen begründen keinen SPF.
Ablauf
- Einleitung: auf Antrag (meist der Erziehungsberechtigten) oder von Amts wegen. Hat die Schule einen Verdacht, kontaktiert die Schulleitung umgehend die Bildungsdirektion. Vorher sollen alle schulischen Maßnahmen ausgeschöpft sein (Differenzierung, Förderunterricht, Beratung durch Diversitätsmanagement oder Schulpsychologie). Anträge, die bis 1. März einlangen, werden für das folgende Schuljahr berücksichtigt.
- Verfahren nach dem AVG: Die Bildungsdirektion entscheidet, welche Gutachten eingeholt werden (pädagogisch, schul- bzw. amtsärztlich, psychologisch). Eltern können eigene Befunde vorlegen.
- Beobachtung: Mit Antrag oder Zustimmung der Eltern kann das Kind bis zu fünf Monate zur Beobachtung in eine Volks-, Mittel- oder Sonderschule aufgenommen werden (§ 8 Abs. 2 SchPflG).
- Bescheid: stellt den SPF fest, nennt die geeignete Sonderschule oder – auf Verlangen der Eltern – die geeignete allgemeine Schule und legt fest, nach welchem Lehrplan unterrichtet wird (auch nur für einzelne Gegenstände).
- Rechtsmittel: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Frist steht im Bescheid).
- Aufhebung bzw. Änderung: Kann das Kind dem Regellehrplan folgen, ist der SPF aufzuheben bzw. anzupassen; bei Körper- oder Sinnesbehinderung auch bei Aufnahme in eine Sekundarschule nach den allgemeinen Voraussetzungen (§ 8 Abs. 3 und 3a SchPflG). Merkst du als Lehrkraft, dass ein Kind dem Regellehrplan (wieder) folgen kann, rege eine Überprüfung an.
Wahlrecht der Eltern
Kinder mit SPF können die Schulpflicht in einer Sonderschule bzw. Sonderschulklasse oder in einer geeigneten allgemeinen Schule erfüllen (Volksschule, Mittelschule, PTS, AHS-Unterstufe, einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe) – sofern es die Schule gibt und der Schulweg zumutbar ist (§ 8a SchPflG). Die Bildungsdirektion muss die Eltern beraten und, wenn sie eine allgemeine Schule wünschen, die nächstgelegene geeignete Schule nennen.
Freiwilliges 11. und 12. Schuljahr
Schüler:innen mit SPF dürfen mit Zustimmung des Schulerhalters und Bewilligung der Schulbehörde zwei Jahre länger zur Schule gehen (§ 32 Abs. 2 SchUG). Ein Rechtsanspruch besteht derzeit nicht. Die Regierung plant ihn ab dem Schuljahr 2027/28 (ORF, 5.4.2026); Stand Oktober 2026 ist das aber noch nicht Gesetz. Auch eine Reform der Sonderpädagogik (neues SPF-Konzept, einheitliche Schulassistenz, multiprofessionelle Teams) ist in Vorbereitung – ein Gesetzesentwurf liegt noch nicht vor.
FIDS und Diversitätsmanagement
Seit 1.1.2019 ist die Expertise im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik (FIDS) der Bildungsdirektionen gebündelt; er hat die Aufgaben der früheren Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik übernommen. Erste Ansprechpersonen für Schulen und Eltern sind die Diversitätsmanager:innen in den Bildungsregionen. FIDS-Koordinator:innen erhalten eine eigene Zulage (§ 46f VBG, § 21b LVG).
Weiterführend: BMB – Sonderschule und inklusiver Unterricht, oesterreich.gv.at, Österreichischer Behindertenrat sowie die SPF-Infos der Bildungsdirektionen Salzburg, Oberösterreich und Tirol.
Unterstützung im Schulalltag
Assistenz und Dolmetsch an Bundesschulen
Geregelt im Erlass des Bildungsministeriums vom 17.9.2023, GZ 2023-0.480.776 (Abdruck bei BIZEPS):
| Leistung | Hauptzielgruppe | Antrag |
|---|---|---|
| Persönliche Assistenz | Körperbehinderung, schwere Sehbehinderung bzw. Blindheit (mit Pflegegeldstufe oder fachärztlich bzw. klinisch-psychologisch begründet) | Eltern über die Assistenzservicestelle des Bundeslands an die Bildungsdirektion |
| Schulassistenz | vor allem Autismus-Spektrum-Störung | Schule an die Bildungsdirektion (Formblatt M); anfangs 8 Wochenstunden, mehr mit Begründung |
| Gebärdensprach- bzw. Schriftdolmetsch | gehörlose und schwerhörige Schüler:innen | an die Bildungsdirektion |
- Unterstützung gibt es nur, wenn sie unbedingt nötig ist; technische Hilfsmittel haben Vorrang. Sie umfasst Unterricht, Pausen, Nachmittagsbetreuung, ggf. Schulweg, Schulveranstaltungen und Pflichtpraktika.
- Assistent:innen leisten keine pädagogische Arbeit und ersetzen keine Lehrperson – die Aufsichtspflicht bleibt bei dir.
- Für Zentrallehranstalten geht der Antrag an das Ministerium. Pflichtschulen sind nicht erfasst – dort sind Länder bzw. Gemeinden als Schulerhalter zuständig.
Sonderpädagogische Unterstützung im Unterricht
- Lehrpersonen in der Spezialfunktion Sonder- und Heilpädagogik erhalten eine Dienstzulage, bei Teilverwendung anteilig (§ 46a Abs. 12 VBG).
- Inklusiver Unterricht auf Grundlage eines individuellen Förderplans: Zusätzliche Lehrpersonen mit sonderpädagogischer Qualifikation arbeiten im Team (Inklusionsklassen) oder mobil („Stützlehrer:innen“).
- Ressourcen: Rund 31.400 Schüler:innen haben einen SPF; der Finanzausgleich finanziert zusätzliche Ressourcen aber nur für 2,7 % der Pflichtschüler:innen (news.at). Fehlende Stunden sind daher ein Dauerthema für Personalvertretung und Schulleitung.
- Die Schulpsychologie berät bei Lern-, Verhaltens- und Entwicklungsfragen und im Vorfeld eines SPF.
Medikamentengabe und ärztliche Tätigkeiten
- Du darfst einzelne, dir von einer Ärztin bzw. einem Arzt übertragene Tätigkeiten bei Schüler:innen durchführen (§ 50a ÄrzteG 1998); das gilt dann als Dienstpflicht (§ 66b SchUG).
- Die Übernahme ist freiwillig und darf nicht angeordnet werden. Nötig ist die Einwilligung der entscheidungsfähigen Schülerin bzw. des Schülers oder der Erziehungsberechtigten.
- Übertragen kann nur eine Ärztin bzw. ein Arzt (auch Schulärzt:in) – nicht die Eltern. Sie bzw. er muss dich anleiten und sich von deiner Fähigkeit überzeugen; du trägst die Durchführungsverantwortung.
- Haftung: Weil die Tätigkeit Dienstpflicht wird, haftet gegenüber Geschädigten die Republik (siehe Aufsichtspflicht & Haftung). Wer etwas übernimmt, das er bzw. sie nicht sorgfältig ausführen kann, handelt aber fahrlässig („Übernahmsfahrlässigkeit“).
- Ohne Übertragung sind nur Laientätigkeiten erlaubt. Im Notfall besteht Hilfeleistungspflicht – bloß die Rettung zu rufen, reicht nicht, wenn mehr zumutbar ist. Notfallmedikamente nur der Person geben, für die sie bestimmt sind; danach Rettung bzw. Ärztin oder Arzt verständigen.
- Vorlagen „Vereinbarung Medikamentenverabreichung“ und „Vereinbarung ärztliche Tätigkeit“ enthält das Rundschreiben Nr. 13/2019 „Medizinische Laientätigkeiten, Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Lehrpersonen, Verhalten im Notfall“ (Abdruck bei der ÖDG).
Praxistipp: Übernimm nichts ohne schriftliche Vereinbarung und ärztliche Einschulung. Im Zweifel lehn ab – eine Anordnung durch Vorgesetzte ist unzulässig.
Noch Fragen?
Dienstrecht ist oft Einzelfall. Unsere Expert:innen und Personalvertreter:innen helfen dir gerne weiter – vertraulich und kostenlos: Frage an die ÖLI.
Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Du hast einen Fehler entdeckt? Gib uns bitte Bescheid!
