Disziplinarrecht
Eine Disziplinaranzeige ist für die meisten ein Schock. Umso wichtiger ist es, zu wissen, wie das Verfahren abläuft, welche Strafen möglich sind, welche Fristen gelten – und wer dir zur Seite steht. Hier findest du das Wichtigste für Beamt:innen und, im letzten Abschnitt, für Vertragsbedienstete.
Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 5.11
Auf dieser Seite:
- Wer unterliegt dem Disziplinarrecht?
- Disziplinarstrafen
- Behörden
- Ablauf des Verfahrens
- Personalvertretung und Verteidigung
- Landeslehrer:innen und Vertragsbedienstete
Wer unterliegt dem Disziplinarrecht?
- Das Disziplinarrecht gilt nur für Beamt:innen: Bundeslehrer:innen nach §§ 91 ff BDG, Landeslehrer:innen nach §§ 69 ff LDG. Voraussetzung ist eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung.
- Vertragsbedienstete unterliegen keinem Disziplinarrecht. Bei ihnen reagiert der Dienstgeber arbeitsrechtlich – mit Ermahnung, Kündigung oder Entlassung (siehe unten).
Disziplinarstrafen
| Strafe | Höhe / Inhalt |
|---|---|
| Verweis | schriftlicher Tadel |
| Geldbuße | bis zu einem Monatsbezug |
| Geldstrafe | mehr als ein bis zu fünf Monatsbezüge |
| Entlassung | Beendigung des Dienstverhältnisses |
Rechtsgrundlagen sind § 92 BDG und, inhaltsgleich, § 70 LDG. Für die Höhe der Strafe zählen die Schwere der Dienstpflichtverletzung, die Frage, was nötig ist, um dich und andere von weiteren Verfehlungen abzuhalten, sowie deine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 93 BDG).
Behörden (Bundeslehrer:innen)
- Dienstbehörde (Bildungsdirektion bzw. Ministerium): führt die Erhebungen und kann eine Disziplinarverfügung erlassen.
- Bundesdisziplinarbehörde beim Bundeskanzleramt (§ 98 BDG): Sie ist seit 1. Oktober 2020 tätig und hat die früheren 26 Disziplinarkommissionen der Ministerien ersetzt. Sie entscheidet in Senaten aus einem rechtskundigen hauptberuflichen Mitglied als Vorsitz und zwei nebenberuflichen Mitgliedern – eines nominiert die Leitung der Zentralstelle, das andere der zuständige Zentralausschuss der Personalvertretung (§ 100 BDG, § 101 BDG). Die Mitglieder sind selbstständig und unabhängig. Eine Entlassung erfordert Einstimmigkeit (§ 102 BDG).
- Disziplinaranwält:in: vertritt die dienstlichen Interessen, ist weisungsgebunden und kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben (§ 103 BDG).
- Bundesverwaltungsgericht (BVwG): entscheidet über Beschwerden, in schweren Fällen durch einen Senat (§ 135a BDG).
Ablauf des Verfahrens
- Verdacht: Die Vorgesetzten klären den Sachverhalt vorläufig und erstatten eine Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde. Reicht eine Belehrung oder Ermahnung, unterbleibt die Anzeige. Belehrung und Ermahnung sind dir nachweislich mitzuteilen. Nach drei Jahren ohne weitere Verfehlung dürfen sie keine Nachteile mehr bewirken, und die Aufzeichnungen sind zu vernichten (§ 109 BDG). Eine Anzeige wird dir zugestellt.
- Dienstbehörde: Sie erlässt entweder eine Disziplinarverfügung oder leitet die Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde und die Disziplinaranwält:in weiter. Bei geringem Verschulden und unbedeutenden Folgen kann sie davon absehen (§ 110 BDG).
- Abgekürztes Verfahren: Eine Disziplinarverfügung kann nur einen Verweis oder eine Geldbuße bis zu einem Monatsbezug verhängen. Voraussetzung ist ein Geständnis, eine eindeutige Aktenlage oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen desselben Sachverhalts (§ 131 BDG). Du kannst binnen zwei Wochen Einspruch erheben – dann tritt die Verfügung außer Kraft (§ 132 BDG).
- Einleitung: Der Senat beschließt, ob ein Disziplinarverfahren durchgeführt wird. Im Einleitungsbeschluss müssen die Anschuldigungspunkte genau bezeichnet sein (§ 123 BDG).
- Mündliche Verhandlung (§ 124 BDG) und anschließend das Disziplinarerkenntnis (§ 126 BDG).
- Beschwerde an das BVwG: Erhebst nur du Beschwerde, darf das Erkenntnis nicht zu deinen Ungunsten abgeändert werden (§ 129 BDG).
Verjährung
Eine Bestrafung ist ausgeschlossen, wenn nicht (§ 94 BDG):
- binnen 6 Monaten ab Kenntnis der Dienstbehörde eine Disziplinarverfügung erlassen oder Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde,
- binnen 1 Jahr ab Kenntnis ein Verfahren eingeleitet wurde und
- binnen 3 Jahren ab Ende der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Verfahren eingeleitet wurde.
Außerdem darf 3 Jahre nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses keine Strafe mehr verhängt werden. Straf- und Gerichtsverfahren hemmen die Fristen – ebenso die Zeit, in der über die Zustimmung des PV-Ausschusses nach § 28 PVG entschieden wird.
Suspendierung
- Die Dienstbehörde muss dich vorläufig suspendieren bei Untersuchungshaft, bei rechtswirksamer Anklage wegen bestimmter Delikte oder wenn sonst das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet wären (§ 112 BDG).
- Die Bundesdisziplinarbehörde entscheidet binnen eines Monats über die Suspendierung.
- Während der vorläufigen Suspendierung wird der Bezug noch ungekürzt ausbezahlt. Mit der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde bzw. das BVwG wird er auf zwei Drittel gekürzt. In sozialen Härtefällen kannst du eine geringere Kürzung beantragen.
- Beschwerden gegen eine Suspendierung haben keine aufschiebende Wirkung.
Personalvertretung und Verteidigung
- Information: Der Dienststellenausschuss ist schriftlich zu verständigen, wenn eine Disziplinaranzeige bzw. Disziplinarverfügung beabsichtigt ist, und darüber, wie das Verfahren endet (§ 9 Abs. 3 lit. c PVG). Das ist eine Mitteilungspflicht, kein Zustimmungsrecht. Die Personalvertretung kann aber frühzeitig mit dir Kontakt aufnehmen und bei der Dienstbehörde darauf hinwirken, dass es bei einer Belehrung oder Ermahnung bleibt.
- Verteidigung: Du kannst dich selbst verteidigen oder eine Rechtsanwält:in, eine Verteidiger:in in Strafsachen oder eine:n Bedienstete:n beiziehen (§ 107 BDG). Damit kann dich auch eine Personalvertreter:in verteidigen. Verteidiger:innen aus dem Kreis der Bediensteten dürfen dafür keine Belohnung annehmen und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Befugnisse der Personalvertretung lassen diese Regeln ausdrücklich unberührt (§ 9 Abs. 4 lit. b PVG).
- Anwält:in über die GÖD: Über den Rechtsschutz der GÖD kann eine Anwält:in beigezogen werden.
- Senatsbesetzung: Ein Mitglied jedes Disziplinarsenats wird vom Zentralausschuss nominiert (§ 101 Abs. 3 BDG).
- Schutz der Mandatar:innen: Personalvertreter:innen dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen in Ausübung ihres Mandats nur mit Zustimmung ihres Ausschusses disziplinär verfolgt werden (§ 28 PVG).
Praxistipp: Hol dir vor jeder Stellungnahme zur Disziplinaranzeige Beratung – bei der Personalvertretung oder der Gewerkschaft. Leg keine vorschnellen Geständnisse ab: Ein Geständnis kann die Grundlage einer Disziplinarverfügung sein. Und notier dir die Fristen, etwa die zwei Wochen für den Einspruch.
Landeslehrer:innen und Vertragsbedienstete
Landeslehrer:innen (Beamt:innen)
- Das LDG übernimmt das System weitgehend: dieselben Strafen (§ 70 LDG) und dieselben Verjährungsfristen (§ 72 LDG). Auch bei der Suspendierung wird der Bezug auf zwei Drittel gekürzt (§ 80 LDG).
- Verteidiger:in kann auch eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter einer Gebietskörperschaft sein (§ 76 LDG).
- Die Bundesdisziplinarbehörde ist nicht zuständig. Disziplinarbehörde (Disziplinarkommission) und Disziplinaranwält:in bestimmt das Landesrecht. Rechtsmittelinstanz ist das Landesverwaltungsgericht (§ 75 LDG).
- Wie die Kommissionen besetzt sind und welche Rolle die Landes-Personalvertretung spielt, regelt das jeweilige Landesrecht.
Vertragsbedienstete (Bund)
Auf Pflichtverletzungen reagiert der Dienstgeber mit Ermahnung (formlos, zur Beweissicherung aber meist schriftlich), Kündigung oder Entlassung.
- Kündigung: Nach einjähriger Dienstzeit ist sie nur schriftlich und mit Angabe des Grundes zulässig. Gründe sind u. a. eine gröbliche Dienstpflichtverletzung, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt, oder ein trotz Ermahnung nicht erreichter Arbeitserfolg (§ 32 VBG).
- Entlassung: Sie erfordert einen wichtigen Grund, z. B. eine schwere Pflichtverletzung, Vertrauensunwürdigkeit, beharrliche Dienstverweigerung oder ungerechtfertigtes Fernbleiben (§ 34 VBG).
- Personalvertretung: Bei Kündigung und Entlassung durch den Dienstgeber hat der Dienststellenausschuss ein Mitwirkungsrecht und ist vorher zu befassen (§ 9 Abs. 1 lit. i PVG).
- Für Landesvertragslehrpersonen gilt das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 mit vergleichbaren Regeln.
Tipp für Vertragsbedienstete: Besprich jede Ermahnung mit der Personalvertretung und beantworte sie gegebenenfalls schriftlich – Ermahnungen können später als Grundlage für eine Kündigung dienen. Mehr zu Kündigung und Entlassung findest du auf der Themenseite Ende des Dienstverhältnisses.
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