Sonderurlaub, Pflegefreistellung & Pflegekarenz

Hochzeit, Geburt, Todesfall oder Umzug, ein krankes Kind, Angehörige, die Pflege brauchen: Hier findest du, wann du vom Dienst freigestellt wirst, wie viel Zeit dir zusteht, ob die Bezüge weiterlaufen und welche Unterstützung es gibt.

Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 5.6

Online-Termin „Kennst du deine Rechte? – Krankheit & Pflege“: Alles rund um Krankenstand, Pflege- und Sonderurlaub und die Wiedereingliederungsteilzeit – zuerst referiert ein:e Expert:in, dann ist Zeit für deine Fragen. Jeweils um 18:00 Uhr:
Donnerstag, 14. Jänner 2027 – zur Anmeldung
Dienstag, 1. Juni 2027 – zur Anmeldung

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Sonderurlaub

Für bestimmte Anlässe kannst du Sonderurlaub bekommen (§ 74 BDG, § 29a VBG). Dein Bezug läuft weiter, Mehrdienstleistungen entfallen in dieser Zeit. Damit überall gleich entschieden wird, legt das Rundschreiben des Bildungsministeriums 2023-0.353.438 (ebenso eine Mitteilung der Bildungsdirektion Wien für die APS) folgende Höchstausmaße fest:

Anlass Höchstausmaß
eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft 3 Arbeitstage
Tod der:des Ehepartner:in, eingetragenen Partner:in oder Lebensgefährt:in 3 Arbeitstage
Geburt eines Kindes 3 Arbeitstage
Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft naher Angehöriger: Kinder (auch Stief-, Wahl- und Pflegekinder), Enkel:innen, Urenkel:innen, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Geschwister, Stiefgeschwister 1 Arbeitstag
Tod von Eltern (auch Stiefeltern), Kindern (auch Stief-, Wahl- und Pflegekinder), Geschwistern, Stiefgeschwistern, Schwiegereltern, Eltern der:des eingetragenen Partner:in, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel:innen, Urenkel:innen 2 Arbeitstage
Tod von Familienangehörigen, die im gemeinsamen Haushalt lebten 2 Arbeitstage
Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- bzw. Wohnorts 1 Arbeitstag
Wohnungswechsel in einen anderen Wohnort (APS Wien: Übersiedlung mit Familie anlässlich einer Versetzung in einen anderen Dienst- bzw. Wohnort) 2 Arbeitstage
Dienstprüfungen, die Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis sind (bei Teilbeschäftigung wird von einem fiktiven Normaldienstplan ausgegangen) 10 Arbeitstage, zusätzlich die Prüfungstage selbst
APS Wien: Abschlussprüfungen von schulstandortrelevanten Aus- und Weiterbildungen bis zu 5 Arbeitstage, zusätzlich der Prüfungstag
andere wichtige Gründe – Genehmigung durch die Schulleitung, wenn die Vertretung gesichert ist und keine wichtigen Interessen entgegenstehen bis zu einer Woche
andere wichtige Gründe – Genehmigung durch die Bildungsdirektion mehr als eine Woche
  • Wer genehmigt? An Bundesschulen genehmigt die Schulleitung einen Sonderurlaub bis zu einer Woche, wenn die Vertretung gesichert ist; längere Sonderurlaube genehmigt die Bildungsdirektion (§ 3 Abs. 1 Z 3 DVV 1981). Für Landeslehrer:innen regelt das Landesrecht die Zuständigkeit – in den APS in Wien gilt dieselbe Grenze von einer Woche.
  • Das Höchstausmaß wird nicht automatisch gewährt – es kommt darauf an, wie viel Zeit im Einzelfall tatsächlich nötig ist.
  • Bei Sonderurlaub von mehr als drei Tagen hat der Dienststellenausschuss ein Mitwirkungsrecht (§ 9 Abs. 1 lit. g PVG).
  • In den APS in Wien muss der Sonderurlaub außerdem in zeitlichem Zusammenhang mit dem Anlass stehen. Nachträglich kann er nicht genommen werden.

Pflegefreistellung

Die Pflegefreistellung ist eine bezahlte Dienstfreistellung (§ 76 BDG mit § 219 Abs. 6 BDG für Lehrer:innen, § 29f VBG mit § 42a Abs. 6 VBG im pd bzw. § 91c Abs. 2 VBG im alten Schema, § 59 LDG).

Wofür?

  • für die notwendige Pflege einer:eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer Person, die mit dir im gemeinsamen Haushalt lebt
  • für die notwendige Betreuung deines Kindes, wenn die Person, die es sonst betreut, ausfällt (z. B. durch Tod, Krankheit, Spitalsaufenthalt oder Haft)
  • zur Begleitung eines Kindes unter 10 Jahren bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung

Nahe Angehörige sind Ehepartner:innen, Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern), Geschwister, Stief-, Pflege- und Wahlkinder sowie Lebensgefährt:innen. Einen gemeinsamen Haushalt braucht es nicht. Auch ein Elternteil, der nicht mit dem kranken Kind zusammenlebt, hat Anspruch auf die zweite Woche (§ 76 Abs. 10 BDG, § 29f Abs. 9 VBG, § 59 Abs. 11 LDG).

Wie viel?

  • 1. Woche: pro Jahr bis zum Ausmaß deiner wöchentlichen Dienstzeit – für alle genannten Anlässe.
  • 2. Woche: eine weitere Woche, wenn die erste verbraucht ist – für die Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren (oder mit erhöhter Familienbeihilfe).
  • Für Lehrer:innen gilt das Schuljahr statt des Kalenderjahrs. Verbraucht wird in vollen Unterrichtsstunden.
  • Bei Teilbeschäftigung wird der Anspruch anteilig gekürzt. Ändert sich dein Beschäftigungsausmaß während des Jahres, wird der schon verbrauchte Anspruch umgerechnet.
Dienstrecht 1. Woche (pro Schuljahr) 2. Woche (Kind unter 12)
Bundeslehrer:innen, pragmatisiert (§ 219 Abs. 6 BDG) 20 Wochenstunden weitere 20 Wochenstunden
Vertragslehrpersonen, altes Schema (§ 91c Abs. 2 VBG) 20 Wochenstunden weitere 20 Wochenstunden
Vertragslehrpersonen im pd (§ 42a Abs. 6 VBG) 24 Wochenstunden weitere 24 Wochenstunden
Landeslehrer:innen APS (§ 59 LDG) 1/36 der Jahresnorm bzw. der Jahresstunden nochmals im gleichen Ausmaß

Die Werte gelten bei voller Lehrverpflichtung. Sie verringern sich bei Teilbeschäftigung und erhöhen sich, wenn du über die Lehrverpflichtung hinaus unterrichtest (Dauer-Mehrdienstleistungen). Entfallen Verwaltungstätigkeiten, die auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, zählt jede Stunde als halbe Wochenstunde (BDG, VBG altes Schema). Für Berufsschullehrer:innen enthält § 59 Abs. 3 und 7 LDG eigene Werte. Für Landesvertragslehrpersonen gelten über das LVG die Regeln des VBG.

In der Praxis: Pflegefreistellung zählt nur für Stunden, in denen du tatsächlich Dienst hättest, also Unterricht laut Stundenplan. An einem Tag mit vier Unterrichtsstunden werden vier Stunden verbraucht. Melde die Verhinderung sofort der Schulleitung und leg auf Verlangen eine ärztliche Bestätigung vor.

Pflegefreistellung aufgebraucht? Andere Bundesbedienstete können für die Pflege eines kranken Kindes unter 12 Jahren auch ohne Vereinbarung Erholungsurlaub antreten. Für Lehrer:innen gilt das nicht (§ 219 Abs. 6 Z 6 BDG, § 42a Abs. 6 Z 5 VBG), weil ihr Urlaub in den Ferien liegt. Dann bleibt nur ein Antrag auf Sonderurlaub.

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Für die Pflege von Angehörigen kannst du dich befristet karenzieren lassen oder deine Lehrverpflichtung herabsetzen. Finanziell abgefedert wird das durch das Pflegekarenzgeld.

Pflegekarenz

Rechtsgrundlagen: § 75c BDG, § 29e VBG, § 58c LDG

  • für die Pflege einer:eines nahen Angehörigen mit Pflegegeld ab Stufe 3 – bei demenziell erkrankten oder minderjährigen Angehörigen schon ab Stufe 1
  • Dauer: mindestens 1, höchstens 3 Monate, grundsätzlich einmal pro Angehöriger:Angehörigem. Steigt der Pflegebedarf um mindestens eine Pflegegeldstufe, ist eine neue Pflegekarenz möglich.
  • Die Bezüge entfallen.
  • Im VBG heißt es, der Karenzurlaub „ist … zu gewähren“ – das spricht für einen Anspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Bei Beamt:innen ist die Pflegekarenz ruhegenussfähige Zeit. Bei Vertragsbediensteten zählt sie für die Vorrückung zur Hälfte.
  • Daneben gibt es einen längeren Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes (bis zu dessen 40. Geburtstag) oder einer:eines Angehörigen ab Pflegestufe 3, wenn die Pflege deine Arbeitskraft ganz beansprucht (gleiche Paragraphen). Soll die Karenz länger als drei Monate dauern, stellst du den Antrag spätestens zwei Monate vor Beginn.

Pflegeteilzeit

Rechtsgrundlagen: § 50e BDG, für Vertragsbedienstete per Vereinbarung über § 20 VBG, für Landeslehrer:innen § 46a LDG

  • gleiche Voraussetzungen wie bei der Pflegekarenz (Pflegestufe 3, bei Demenz oder Minderjährigen ab Stufe 1)
  • Herabsetzung bis auf ein Viertel einer Vollbeschäftigung, für 1 bis 3 Monate
  • Sie ist zu gewähren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Eine Ablehnung muss schriftlich begründet werden. Einen uneingeschränkten Rechtsanspruch gibt es also nicht.
  • Du kannst vorzeitig zurückkehren, wenn die:der Angehörige in ein Pflegeheim kommt, jemand anderer die Pflege übernimmt oder die:der Angehörige stirbt.
  • Die Bezüge werden anteilig gekürzt (§ 12e GehG).

Pflegekarenzgeld

Das Pflegekarenzgeld beantragst du beim Sozialministeriumservice. Es steht ausdrücklich auch öffentlich Bediensteten zu, die nach dem Dienstrecht Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizfreistellung nehmen. Es besteht ein Rechtsanspruch.

  • Höhe wie das Arbeitslosengeld: 55 % des täglichen Nettoeinkommens, mindestens in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze, plus Kinderzuschläge. Bei Pflegeteilzeit gebührt es anteilig.
  • Voraussetzung: mindestens drei Monate durchgehend voll versicherte Beschäftigung vor der Karenz
  • Antrag innerhalb von zwei Monaten ab Beginn – dann wird ab Beginn bezahlt. Nach dem Ende der Karenz ist kein Antrag mehr möglich.
  • Höchstdauer pro gepflegter Person: 6 Monate, wenn sich zwei Angehörige abwechseln. Steigt der Pflegebedarf, sind insgesamt höchstens 12 Monate möglich.

Mehr dazu: oesterreich.gv.at – Pflegekarenzgeld

Tipp: Die Zwei-Monats-Frist für das Pflegekarenzgeld läuft ab Beginn der Karenz bzw. Teilzeit. Stell den Antrag am besten gleich zu Beginn, damit du nichts verlierst.

Familienhospizfreistellung

Rechtsgrundlagen: § 29k VBG, § 78d BDG, § 59d LDG. Die Angaben beruhen auf dem VBG, BDG und LDG enthalten entsprechende Regelungen.

Für die Sterbebegleitung naher Angehöriger oder die Begleitung schwersterkrankter Kinder ist dir auf Antrag eine der folgenden Maßnahmen zu gewähren:

  • eine Erleichterung im Dienstplan, sofern der Dienstbetrieb dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird
  • eine Herabsetzung der Arbeitszeit mit anteiliger Kürzung der Bezüge
  • eine gänzliche Dienstfreistellung ohne Bezüge

Sterbebegleitung

Erfasst sind die nahen Angehörigen wie bei der Pflegefreistellung, zusätzlich Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Wahl- und Pflegeeltern sowie Kinder der Lebensgefährt:innen. Dauer: zunächst bis zu 3 Monate, mit Verlängerung insgesamt höchstens 6 Monate pro Anlassfall.

Schwersterkrankte Kinder

Für Kinder im gemeinsamen Haushalt, auch Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie Kinder der Lebensgefährt:innen: zunächst bis zu 5 Monate, mit Verlängerung höchstens 9 Monate. Ist eine weitere Therapie medizinisch notwendig, kannst du die Freistellung noch zweimal für jeweils bis zu 9 Monate beantragen.

Was du beachten musst

  • Den Grund und das Verwandtschaftsverhältnis musst du glaubhaft machen. Die Dienstbehörde kann eine schriftliche Bescheinigung verlangen.
  • Die Dienstbehörde muss innerhalb von 5 Arbeitstagen entscheiden, bei einer Verlängerung innerhalb von 10 Arbeitstagen.
  • Fällt der Grund weg, meldest du das binnen zwei Wochen. Auf Antrag kannst du die Freistellung vorzeitig beenden.
  • Während der Freistellung oder Herabsetzung hast du Anspruch auf Pflegekarenzgeld.
  • Bei gänzlicher Dienstfreistellung kannst du zusätzlich den Familienhospizkarenz-Härteausgleich des Bundeskanzleramts beantragen. Er hängt vom Haushaltseinkommen ab (Grenzwert 1.500 € mal einem Haushaltsfaktor, für Anträge ab 1.9.2026; Pflegegeld, Familienbeihilfe und Wohnbeihilfe zählen nicht) und gleicht höchstens das weggefallene Einkommen abzüglich des Pflegekarenzgeldes aus. Beantragt wird er gemeinsam mit dem Pflegekarenzgeld beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (oesterreich.gv.at – Familienhospizkarenz-Härteausgleich).

Begleitung eines Kindes bei der Reha

Wird für dein Kind ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt bewilligt (von der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe), hast du Anspruch auf eine Dienstfreistellung, um es zu begleiten (§ 29p VBG, in Kraft seit 10.10.2024, § 78f BDG, § 59e LDG). Erfasst sind leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder sowie Kinder von Ehepartner:innen, eingetragenen Partner:innen und Lebensgefährt:innen.

  • Das Kind ist noch nicht 14 Jahre alt.
  • Dauer: höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr
  • Die Freistellung ist ohne Bezüge, dafür gibt es Pflegekarenzgeld. Den Antrag kannst du erst nach Ende der Reha stellen (mit Aufenthaltsbestätigung) – die Zwei-Monats-Frist gilt trotzdem.
  • Beide Elternteile gleichzeitig nur, wenn das therapeutisch notwendig ist, und dann zusammen höchstens 4 Wochen. Ihr könnt die Zeit aufteilen, jeder Teil muss aber mindestens eine Woche dauern.
  • Die Bewilligung der Reha mit Beginn und Dauer legst du der Personalstelle spätestens eine Woche nach Erhalt vor.
  • Für denselben Anlass ist daneben keine Pflegefreistellung möglich.

Noch Fragen?

Dienstrecht ist oft Einzelfall. Unsere Expert:innen und Personalvertreter:innen helfen dir gerne weiter – persönlich und kostenlos: Frage an die ÖLI.

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