Krankenstand, Wiedereingliederung & Dienstunfall

Krank – und jetzt? Hier erfährst du, wie du dich richtig krankmeldest, wie lange dein Gehalt weiterbezahlt wird, wie du nach einem langen Krankenstand schrittweise zurückkommen kannst und was bei einem Dienst- oder Wegunfall gilt.

Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 5.4

Online-Termin „Kennst du deine Rechte? – Krankheit & Pflege“: Alles rund um Krankenstand, Pflege- und Sonderurlaub und die Wiedereingliederungsteilzeit – zuerst referiert ein:e Expert:in, dann ist Zeit für deine Fragen. Jeweils um 18:00 Uhr:
Donnerstag, 14. Jänner 2027 – zur Anmeldung
Dienstag, 1. Juni 2027 – zur Anmeldung

Auf dieser Seite:

Krankmeldung

Bist du durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen verhindert, musst du das der Schulleitung unverzüglich melden. Eine ärztliche Bestätigung über den Beginn der Krankheit und – wenn möglich – die voraussichtliche Dauer musst du vorlegen, wenn die Schulleitung sie verlangt, und jedenfalls bei mehr als drei Arbeitstagen (§ 51 Abs. 2 BDG, § 35 LDG, § 7 VBG).

Wie lange wird das Gehalt weiterbezahlt?

Vertragslehrpersonen (Entlohnungsschema I L)

Dienstzeit volles Monatsentgelt halbes Monatsentgelt + halbes Krankengeld danach
bis 5 Jahre 42 Tage 42 Tage volles Krankengeld
5 bis 10 Jahre 91 Tage 91 Tage volles Krankengeld
über 10 Jahre 182 Tage 182 Tage volles Krankengeld
  • Bei Vollbeschäftigung gebührt das volle Monatsentgelt, bei Teilbeschäftigung der entsprechende Anteil.
  • Den Antrag auf Krankengeld beim Sozialversicherungsträger musst du selbst stellen.
  • Wirst du innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes erneut krank (oder wegen desselben Unfalls dienstverhindert), gilt das als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung (§ 24 Abs. 5 VBG).
  • Bei einem Dienstunfall kann das volle oder halbe Entgelt auch länger bezahlt werden (§ 24 Abs. 6 VBG).
  • Haben die Dienstverhinderungen ein Jahr gedauert, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist – außer es wurde vorher seine Fortsetzung vereinbart. Der Dienstgeber muss dich spätestens drei Monate vorher nachweislich informieren (§ 24 Abs. 9 VBG).

Vertragslehrpersonen (Entlohnungsschema II L)

  • Es gilt dieselbe Regelung wie für I L mit bis zu 5 Jahren Dienstzeit: 42 Tage volles, 42 Tage halbes Monatsentgelt. Den Antrag auf Krankengeld stellst du selbst.
  • In besonderen Ausnahmefällen können weitere 42 Kalendertage volles und 42 Tage halbes Monatsentgelt gewährt werden (§ 91a VBG).
  • Auch hier gilt eine neuerliche Erkrankung innerhalb von sechs Monaten als Fortsetzung.
  • Das Dienstverhältnis endet nach 84 Tagen, außer es wurde vorher seine Fortsetzung vereinbart.

Pragmatisierte Lehrer:innen

  • 182 Kalendertage erhältst du den vollen Monatsbezug, danach 80 % (§ 13c GehG).
  • Der Kürzungsbetrag (20 %) verringert sich um 80 % der Zulagen, Vergütungen und Nebengebühren (z. B. Klassenvorstand, Kustodiat, Mehrdienstleistungen), die dir wegen der Abwesenheit entgehen. Insgesamt bekommst du aber höchstens den vollen Monatsbezug.
  • Eine neuerliche Erkrankung innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt gilt als Fortsetzung.
  • Bei einem Dienstunfall hast du unabhängig von der Dauer Anspruch auf die vollen Bezüge.
  • Bei dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt die Versetzung in den Ruhestand; bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist eine Wiederaufnahme in den Dienststand möglich.

Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ)

Nach einem langen Krankenstand ist der direkte Wiedereinstieg mit voller Lehrverpflichtung oft zu viel. Die Wiedereingliederungsteilzeit erlaubt eine befristete Reduktion, damit du schrittweise zurückkehren kannst. Rechtsgrundlagen: § 20c VBG (Vertragsbedienstete), § 50f BDG (Bundesbeamt:innen), § 46b LDG (pragmatisierte Landeslehrer:innen) und § 2 Abs. 14 LVG (Landesvertragslehrpersonen im pd).

Voraussetzungen

  • mindestens sechs Wochen ununterbrochener Krankenstand (Krankheit oder Unfall)
  • Beginn der WIETZ innerhalb eines Monats nach Ende des Krankenstands
  • Vertragsbedienstete: Dienstverhältnis seit mindestens drei Monaten; Beratung durch fit2work mit einem Wiedereingliederungsplan; Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst der BVAEB (§ 143d ASVG). Die WIETZ wird frühestens am Tag nach Zustellung dieser Bewilligung wirksam. Die fit2work-Beratung kann entfallen, wenn Dienstgeber, Bedienstete:r und Arbeitsmediziner:in dem Plan schriftlich zustimmen.
  • Beamt:innen und pragmatisierte Landeslehrer:innen: eine ärztliche Untersuchung, die Dienstfähigkeit und Zweckmäßigkeit der WIETZ bestätigt. Eine fit2work-Beratung ist nicht vorgesehen, Wiedereingliederungsgeld gibt es nicht, weil die Bezüge weiterlaufen.

Ablauf, Dauer und Ausmaß

Vertragsbedienstete (§ 20c VBG) Beamt:innen (§ 50f BDG, § 46b LDG)
Grundlage schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstgeber Antrag; Gewährung, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen
Dauer 1 bis 6 Monate 1 bis 6 Monate
Verlängerung einmal um 1 bis 3 Monate, wenn medizinisch zweckmäßig (insgesamt max. 9 Monate) einmal um 1 bis 3 Monate nach neuerlicher ärztlicher Untersuchung
Ausmaß Reduktion um ein Viertel bis die Hälfte; mind. 12 Wochenstunden und Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (2026: 551,10 €); Landesvertragslehrpersonen: mind. 30 % der Lehrverpflichtung BDG: Herabsetzung auf die Hälfte; LDG: auf 45 % bis 55 % der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
Bezahlung anteiliges Entgelt + Wiedereingliederungsgeld der BVAEB weiterhin volle Bezüge
  • Wiedereingliederungsgeld: Bei Halbierung der Arbeitszeit beträgt es 50 % des erhöhten Krankengeldes, bei geringerer Reduktion entsprechend weniger. Ein neuer Anspruch entsteht erst 18 Monate nach Ende einer WIETZ.
  • Beamt:innen: Die Bezüge werden nicht gekürzt. Die Zeit der WIETZ zählt aber für die 182-Tage-Frist als Dienstverhinderung (Kürzung auf 80 %) – außer die WIETZ folgt auf einen Dienstunfall.
  • Keine Mehrdienstleistungen während der WIETZ. Ausnahme Landeslehrer:innen: eine Supplierstunde pro Woche sowie die anteilige Supplierverpflichtung sind zulässig (§ 46b Abs. 4 LDG); für Landesvertragslehrpersonen ist ebenfalls ein Anteil an Supplierungen möglich.
  • Eine vorzeitige Rückkehr zur vollen Lehrverpflichtung ist möglich, bei Vertragsbediensteten mit mindestens drei Wochen Vorankündigung.

Tipp: Eine dauerhafte Alternative für Beamt:innen ist die Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen – dabei gebühren 75 % des Monatsbezugs (§ 12e Abs. 2 GehG).

Personalvertretung: Bei der Gewährung einer WIETZ hat der Dienststellenausschuss ein Mitwirkungsrecht (§ 9 Abs. 1 lit. q PVG). Hol dir die PV schon bei der Planung ins Boot, etwa für die Stundenplangestaltung.

Dienstunfall und Wegunfall

Was ist ein Dienstunfall?

Ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst ereignet (§ 90 B-KUVG). Für Lehrer:innen heißt das zum Beispiel:

  • Unfälle im Unterricht, in Pausen, bei der Aufsicht, bei Konferenzen und Sprechtagen
  • Unfälle bei Schulveranstaltungen (Skikurs, Sportwoche, Exkursion, Lehrausgang) und schulbezogenen Veranstaltungen. Private Aktivitäten während einer Veranstaltung sind im Einzelfall heikel – dokumentiere daher, welche Aufgaben du gerade wahrgenommen hast.
  • Wegunfälle auf dem Weg zur oder von der Schule – auch bei Umwegen, um dein Kind in Kindergarten oder Schule zu bringen oder abzuholen, in Fahrgemeinschaften und auf dem Weg zur Ärztin oder zum Arzt, wenn der Besuch vorher gemeldet wurde
  • Unfälle beim Transport oder bei der Verwahrung von Arbeitsmitteln, auch eigenen
  • Unfälle im Homeoffice im Rahmen der Telearbeit
  • Unfälle bei Fortbildungen, die das berufliche Fortkommen fördern (§ 91 B-KUVG)
  • Unfälle bei Personalvertretungstätigkeit und bei PV-Wahlen

Auch verbotswidriges Handeln schließt einen Dienstunfall nicht aus.

Meldung

  • Melde jeden Unfall sofort der Schulleitung, auch wenn er zunächst harmlos wirkt. Spätfolgen sind sonst schwer als Dienstunfall nachzuweisen.
  • Die Schule erstattet die Unfallmeldung an die BVAEB. Die Unfallsanzeige ist auch dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen (§ 9 Abs. 3 lit. d PVG).
  • Sag bei der Ärztin bzw. beim Arzt oder im Spital ausdrücklich, dass es ein Dienst- oder Wegunfall war, und behalte eine Kopie der Meldung.
  • Unterbleibt die Meldung, gibt es Leistungen der Unfallversicherung ab dem Unfalltag nur, wenn innerhalb von zwei Jahren ein Antrag gestellt wird (§ 32 Abs. 3 B-KUVG).

Leistungen der BVAEB

  • Unfallheilbehandlung und Rehabilitation (medizinisch, beruflich, sozial)
  • Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Unfall hinaus um mindestens 20 % gemindert ist (§ 101 B-KUVG)

Bezüge bei Dienstunfall

  • Beamt:innen: Ein Dienstunfall zählt bei der 182-Tage-Frist nicht mit – es gebühren also weiterhin die vollen Bezüge.
  • Vertragsbedienstete: Grundsätzlich gilt die normale Entgeltfortzahlung (siehe oben). Bei einem nicht grob fahrlässig verursachten Dienstunfall kann der Dienstgeber über die Fristen hinaus weiterzahlen, sogar über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht – beantrage es aber trotzdem.

Besondere Hilfeleistungen nach einem Angriff

Wirst du im Dienst verletzt, etwa durch einen Angriff, kann der Bund besondere Hilfeleistungen erbringen (§ 23a GehG, für Vertragsbedienstete § 25a VBG). Voraussetzung sind Heilungskosten oder mindestens zehn Tage Erwerbsminderung:

  • ein Vorschuss auf gerichtlich zugesprochene Ersatzansprüche gegen Täter:innen (Heilungskosten, Schmerzengeld, Verdienstentgang) – auch wenn die Täter:innen unbekannt, flüchtig oder nicht zurechnungsfähig sind (§ 23b GehG)
  • bei tödlichem Dienstunfall eine einmalige Geldleistung an die Hinterbliebenen (§ 23c GehG)

Tipp: Wenn du im Dienst angegriffen wirst, erstatte immer Anzeige und schließe dich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte:r an. Nur so kommst du zu einem Urteil über deine Ersatzansprüche. Die Personalvertretung unterstützt dich dabei.

Noch Fragen?

Dienstrecht ist oft Einzelfall. Unsere Expert:innen und Personalvertreter:innen helfen dir gerne weiter – persönlich und kostenlos: Frage an die ÖLI.

Online-Termin „Kennst du deine Rechte? – Krankheit & Pflege“: Alles rund um Krankenstand, Pflege- und Sonderurlaub und die Wiedereingliederungsteilzeit – zuerst referiert ein:e Expert:in, dann ist Zeit für deine Fragen. Jeweils um 18:00 Uhr:
Donnerstag, 14. Jänner 2027 – zur Anmeldung
Dienstag, 1. Juni 2027 – zur Anmeldung

Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Du hast einen Fehler entdeckt? Gib uns bitte Bescheid!

← Zurück zur Übersicht Dienstrechtsskriptum