Eine aktuelle ÜBERGANGSREGELUNG zur Novelle „neues Dienstrecht 2013 des BMBF regelt endlich klar, wer wann im Neuen Dienstrecht ist bzw. das Alte oder neue
Dienstrecht wählen kann.
Zusammenfassung für Neulehrer/innen 2014/15
1. Wenn noch nie im Bundes- oder Landesdienst ein Dienstverhältnis als Lehrer/in bestand:
1.1. Dein Dienstverhältnis ist befristet (IIL) >>> im SJ 2014/15 fix im Alten Dienstrecht, ab 2015/16 gibt es ein Wahlrecht „Neu“ oder „Alt“
1.2. Dein Dienstverhältnis ist unbefristet (selten im ersten Dienstjahr) >>> Wahlrecht „Neu“ oder „Alt“ -> gilt aber erst 2015/16 (also de facto wie oben, außer dass die Wahl ein Jahr
früher ist)
2. Wenn bereits vor dem SJ 2014/15 ein Dienstverhältnis als Lehrer/in bei Bund oder Land bestand >>> fix im Alten Dienstrecht.
Beachte auch die Regelungen für Neulehrer/innen 2015/16 – 2019/20 (unten) und die Beispiele (ganz unten)!
Dienstrechts-NoveUe 2013 -Pädagogischer Dienst
ÜBERGANGSRECHT
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Anwendungsbereich
§ 37. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes [,,Neurecht“] gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn
des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.
(2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben bei
der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
1. die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst [,,Neurecht“] oder
2. die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt [„Altrecht‘]
Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt
auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß § 2 Abs. 2 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966-L VG, BGBl. Nr. 17211966, für ein Dienstverhältnis
als
Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.
(3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 201412015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson
gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über ertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt Vlll 3. Unterabschnitt
[,,Altrecht‘].
§ 100. (67) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:
….
2. … Personen, die während des Schuljahres 201412015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit
eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des § 37 Abs. 2 erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam.
BEISPIELE:
– Eine Lehrperson stand im Schuljahr 2004/2005 in einem befristeten Dienstverhältnis, für das Schuljahr 2015/2016 wird sie neuerlich aufgenommen. Es besteht kein Wahlrecht, das Dienstverhältnis
unterliegt dem ,,Altrecht“.
– Eine Lehrperson stand im Schuljahr 2011/2012 in einem befristeten Dienstverhältnis, für das Schuljahr 2020/2021 wird sie neuerlich aufgenommen. Es besteht kein Wahlrecht, das Dienstverhältnis
unterliegt dem ,,Altrecht“.
– Eine Lehrperson wird für das Schuljahr 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis aufgenommen. Die Lehrperson wird im Schuljahr 2015/2016 neuerlich angestellt. Es besteht ein Wahlrecht.
– Eine Lehrperson wird im Schuljahr 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis aufgenommen, das Dienstverhältnis wird auf unbestimmte Zeit eingegangen. Die Lehrperson hat ein (im Schuljahr
2014/2015 auszuübendes) Wahlrecht; die Festlegung auf das ,,Neurecht“ wird mit 1. September 2015 wirksam.
-Eine Lehrperson wird im Schuljahr 2015/2016 erstmals in ein Dienstverhältnis aufgenommen. Es besteht ein Wahlrecht.
-Eine Lehrperson wird im Schuljahr 2015/2016 erstmals in ein Dienstverhältnis aufgenommen. Sie legt die Anwendbarkeit des ,,Neurechts“ fest. Die Lehrperson wird im Schuljahr 2016/2017 oder
2019/2020 neuerlich angestellt; das Dienstverhältnis unterliegt dem ,,Neurecht“.
-Eine Lehrperson wird im Schuljahr 2015/2016 erstmals in ein Dienstverhältnis aufgenommen. Sie legt die Anwendbarkeit des „Altrechts“ fest. Die Lehrperson wird im Schuljahr 2016/2017 oder
2019/2020 neuerlich angestellt; das Dienstverhältnis unterliegt dem ,,Altrecht“.
-Eine Lehrperson wird im Schuljahr 2019/2020 erstmals in ein Dienstverhältnis aufgenommen. Das Dienstverhältnis unterliegt dem ,,Neurecht“.
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