Abfertigung
Wann bekommst du eine Abfertigung, wenn dein Dienstverhältnis endet – und wie viel? Das hängt davon ab, ob du pragmatisiert bist oder Vertragslehrperson und wann dein Dienstverhältnis begonnen hat. Hier findest du die drei Systeme im Überblick: die Abfertigung für Beamt:innen, die „Abfertigung alt“ für Vertragsbedienstete mit Beginn vor 2003 und die „Abfertigung neu“ über die Vorsorgekasse.
Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 2.4
Auf dieser Seite:
- Welches System gilt für dich?
- Abfertigung für Beamt:innen
- Abfertigung alt: Vertragsbedienstete mit Beginn vor 2003
- Abfertigung neu: Vertragsbedienstete mit Beginn ab 2003
- Wie hoch ist die Abfertigung?
Welches System gilt für dich?
| Beamt:innen | Abfertigung alt (VB, Beginn vor 2003) | Abfertigung neu (VB, Beginn ab 2003) | |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 26 GehG | § 84 VBG, für Vertragslehrpersonen § 91l VBG | BMSVG |
| Wer zahlt? | der Dienstgeber beim Ausscheiden | der Dienstgeber beim Ausscheiden | laufend 1,53 % vom Dienstgeber in eine Vorsorgekasse |
| Höhe | 2 bis 12 Monatsbezüge, je nach Dienstjahren | 2 bis 12 Monatsbezüge, je nach Dienstjahren | was in der Kasse angespart ist (mindestens die Summe der Beiträge) |
| Bei Selbstkündigung | nur in Sonderfällen (Heirat, Kind, Karenz, Elternteilzeit) | nur in Sonderfällen (Heirat, Kind, Karenz, Elternteilzeit, Pensionsalter nach 10 Jahren) | Geld bleibt in der Kasse, geht aber nicht verloren (Ausnahme: Kündigung während einer Elternteilzeit) |
Abfertigung für Beamt:innen
- Beamt:innen, die ohne Anspruch auf Ruhegenuss aus dem Dienst ausscheiden, können eine Abfertigung bekommen (§ 26 GehG).
- Trittst du freiwillig aus, gibt es eine Abfertigung nur in diesen Fällen (§ 26 Abs. 3 GehG):
- innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung
- innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder Adoption eines Kindes bzw. Übernahme eines Pflegekindes
- vor Ablauf einer Karenz nach Mutterschutz- bzw. Väter-Karenzgesetz
- während einer Elternteilzeit
- Den Anspruch hat aus demselben Anlass nur einer der beiden Elternteile bzw. Ehepartner:innen – und nur einmal. Besteht noch ein anderes öffentliches Dienstverhältnis weiter, gibt es keine Abfertigung.
- Die Höhe richtet sich nach den für den Ruhegenuss anrechenbaren Dienstjahren (siehe Tabelle). Grundlage ist bei Vollbeschäftigung der letzte Monatsbezug, bei Teilbeschäftigung der Durchschnitt der letzten beiden Jahre.
Abfertigung alt: Vertragsbedienstete mit Beginn vor 2003
Hat dein Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen, gilt die Abfertigung nach § 84 VBG – für Vertragslehrpersonen ergänzt durch § 91l VBG („Abfertigung der Vertragslehrer“). Du hast Anspruch, wenn dein Dienstverhältnis mindestens drei Jahre gedauert hat und du ohne eigenes Verschulden gekündigt wirst oder in Pension gehst – auch bei vorzeitiger Alterspension oder bei einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
Wichtig für Vertragslehrpersonen mit Jahresverträgen: Wurden deine Verträge für einzelne Unterrichtsperioden ohne Unterbrechung verlängert, zählen sie wie ein durchgehendes Dienstverhältnis – die Schulferien sind keine Unterbrechung. Endet dein letzter Vertrag durch Zeitablauf, schließt das die Abfertigung nicht aus (§ 91l Abs. 1 und 2 VBG).
Auch bei Selbstkündigung bekommst du die Abfertigung (§ 84 Abs. 3 und 3b VBG), wenn du kündigst
- innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung, der Geburt eines Kindes oder der Adoption bzw. Pflegeübernahme eines Kindes unter zwei Jahren
- spätestens zwei Monate vor Ende einer Karenz oder während einer Elternteilzeit
- nach mindestens zehn Jahren ununterbrochener Dienstzeit, wenn du das gesetzliche Pensionsalter erreicht hast.
Die Höhe ist wie bei Beamt:innen gestaffelt, gezählt werden aber die Jahre des Dienstverhältnisses (siehe Tabelle). Grundlage ist – auch bei Teilbeschäftigung – der letzte Monatsbezug. Kündigst du während einer Elternteilzeit, wird der Durchschnitt deines Beschäftigungsausmaßes der letzten fünf Jahre herangezogen (§ 84 Abs. 4 ff VBG).
Achtung bei einvernehmlicher Auflösung: Wird dabei nichts über die Abfertigung vereinbart, bekommst du in der Abfertigung alt keine. Mehr dazu auf der Themenseite Ende des Dienstverhältnisses.
Abfertigung neu: Vertragsbedienstete mit Beginn ab 2003
So funktioniert sie
- Ab dem zweiten Monat des Dienstverhältnisses zahlt der Dienstgeber 1,53 % deines Bruttomonatsentgelts (inklusive 13. und 14. Bezug und Nebengebühren) gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen ein. Die Krankenkasse leitet den Beitrag an deine Betriebliche Vorsorgekasse (Abfertigungskasse) weiter (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BMSVG).
- Beiträge werden auch für diese Zeiten bezahlt: Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst, Mutterschutz, Krankenstand, Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung).
- Das Geld gehört dir und geht nicht verloren – auch nicht bei einem Jobwechsel.
Wann kannst du über das Geld verfügen?
Nach drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) hast du Anspruch (§ 14 BMSVG), wenn dein Dienstverhältnis so endet:
- Kündigung durch den Dienstgeber
- Ende eines befristeten Vertrags durch Zeitablauf
- unverschuldete Entlassung
- Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt
- einvernehmliche Auflösung
- berechtigter vorzeitiger Austritt
- Selbstkündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG bzw. VKG
- Pensionsantritt aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
Dann kannst du wählen:
- Auszahlung als Einmalbetrag (6 % Steuer)
- Weiterveranlagung in der bisherigen Vorsorgekasse
- Übertragung in die Vorsorgekasse deines neuen Dienstgebers
- Überweisung in eine Pensionszusatzversicherung, in Pensionsinvestmentfonds oder in eine (bestehende) Pensionskasse
Deine Entscheidung musst du der Kasse innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Dienstverhältnisses mitteilen. Meldest du dich nicht, wird das Geld weiter veranlagt (§ 17 BMSVG).
Wichtig: Die Abfertigung wird nicht automatisch ausbezahlt – du musst sie bei deiner Vorsorgekasse beantragen. Sie ist dann am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats fällig und wird binnen fünf Bankarbeitstagen überwiesen (§ 16 BMSVG).
Bei Pensionsantritt
- Du kannst wählen zwischen Auszahlung als Einmalbetrag, einer Rentenversicherung, Pensionsinvestmentfonds oder einer Pensionskasse.
- Lässt du dir die Abfertigung als Rente auszahlen, ist sie steuerfrei.
- Gibst du nichts bekannt, bekommst du die Abfertigung automatisch als Einmalbetrag ausbezahlt – mit 6 % Steuer. Die Kasse zahlt aus, wenn drei Monate nach ihrer Verständigung über deinen Pensionsantritt keine Verfügung eingelangt ist, und zwar zum Ende des Folgemonats (§ 17 Abs. 3 BMSVG).
Bei Selbstkündigung
- Kündigst du selbst, wird die Abfertigung nicht ausbezahlt und du hast kein Wahlrecht. Das Geld bleibt in der Vorsorgekasse und wird weiter veranlagt. Ausnahme: Kündigst du während einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG bzw. VKG, hast du sofort Anspruch.
- Wurden seit dem Ende des Dienstverhältnisses drei Jahre lang keine Beiträge mehr eingezahlt, kannst du verlangen, dass dein Guthaben in die Vorsorgekasse deines neuen Arbeitgebers übertragen wird (§ 17 Abs. 2a BMSVG).
- Ausbezahlt werden kann es ohne neuen Anspruch erst, wenn seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge mehr zu leisten sind, oder bei Pensionsantritt (§ 14 Abs. 4 BMSVG).
- Strebe daher nach Möglichkeit eine einvernehmliche Auflösung an – dann kann die Abfertigung auf Antrag ausbezahlt werden.
Wie hoch ist die Abfertigung?
Beamt:innen und Abfertigung alt
Die Abfertigung beträgt ein Vielfaches des Monatsbezugs. Bei Beamt:innen zählen die für den Ruhegenuss anrechenbaren Dienstjahre, bei Vertragsbediensteten die Jahre des Dienstverhältnisses:
| Dienstjahre | Abfertigung |
|---|---|
| ab 3 Jahren | 2 Monatsbezüge |
| ab 5 Jahren | 3 Monatsbezüge |
| ab 10 Jahren | 4 Monatsbezüge |
| ab 15 Jahren | 6 Monatsbezüge |
| ab 20 Jahren | 9 Monatsbezüge |
| ab 25 Jahren | 12 Monatsbezüge |
Abfertigungen werden mit 6 % versteuert (§ 67 Abs. 3 EStG).
Abfertigung neu
- Gesetzlich garantiert ist die Summe der eingezahlten Beiträge.
- Wie viel du darüber hinaus bekommst, hängt von den Zinserträgen der Veranlagung ab. Die Verwaltungskosten der Kasse verringern den Betrag: Sie darf zwischen 1 % und 3,5 % der Beiträge einbehalten, dazu höchstens 0,8 % pro Jahr des veranlagten Vermögens für die Vermögensverwaltung (§ 26 BMSVG).
- Eine Abschätzung bekommst du mit dem Abfertigungsrechner der Arbeiterkammer: Du gibst monatlichen Bruttobezug, Dienstjahre, jährliche Gehaltserhöhung und die Verzinsung der Kasse ein.
Noch Fragen?
Du überlegst, dein Dienstverhältnis zu beenden, und willst wissen, was mit deiner Abfertigung passiert? Unsere Expert:innen und Personalvertreter:innen helfen dir gerne weiter – persönlich und kostenlos: Frage an die ÖLI.
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