Aufsichtspflicht & Haftung

Die Aufsichtspflicht gehört zu den wichtigsten Dienstpflichten – und zu denen, die am meisten verunsichern. Die gute Nachricht vorweg: Für Schäden, die Schüler:innen erleiden, haftet nicht du persönlich, sondern der Rechtsträger (Amtshaftung). Ein Rückgriff (Regress) auf dich ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich.

Stand: Oktober 2026 · ohne Gewähr · aus dem Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG, Kapitel 6.4

Auf dieser Seite:

Aufsichtspflicht: wann, wie lange, wie intensiv?

Rechtsgrundlagen: § 51 Abs. 3 SchUG, § 44a SchUG, § 5 Schulordnung 2024 und die Schulveranstaltungenverordnung 1995. Wie diese Bestimmungen anzuwenden sind, erläutert das Rundschreiben Nr. 4/2026 „Schulische Aufsicht“ des Bildungsministeriums vom 17. Juli 2026. Es gilt unbefristet für alle Schulen und ersetzt den früheren „Aufsichtserlass“ aus 2005.

Grundsätzlich beaufsichtigst du die Schüler:innen während des gesamten Schulbetriebs – damit sie selbst sicher sind, aber auch, damit andere Personen und deren Eigentum geschützt werden.

Wann gilt die Aufsichtspflicht?

  • 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung – nicht jedoch vor Beginn des Nachmittagsunterrichts
  • während des Unterrichts, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung
  • in den Unterrichtspausen – mit Ausnahme der Mittagspause zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht
  • unmittelbar nach Unterrichtsende beim Verlassen der Schule (z. B. in der Garderobe)
  • während des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen
  • während der individuellen Berufs(bildungs)orientierung

Beginnt der Unterricht für einzelne Klassen oder Gruppen zu einer anderen Zeit, muss die Schulleitung auch dafür eine Aufsicht organisieren. Ob Schüler:innen früher, in der Mittagspause oder nach Unterrichtsende in der Schule bleiben dürfen, entscheidet die Schulleitung. Dann sorgt sie auch für die Aufsicht und macht das durch Anschlag in der Schule kund (§ 5 Abs. 6 Schulordnung 2024). Während des Unterrichts und in den Pausen dürfen Schüler:innen die Schule nur mit Genehmigung der aufsichtführenden Lehrperson oder der Schulleitung verlassen.

Keine Aufsichtspflicht besteht bei Stunden der Schüler:innenvertretung außerhalb der Unterrichtszeit und bei Veranstaltungen der Schüler:innenmitverwaltung (§ 58 Abs. 4 SchUG) sowie bei Versammlungen der Schüler:innenvertretung, Sitzungen von SGA und Schulforum und bei Lehrer:innenkonferenzen. Bei vertraulichen Themen in Stunden der Schüler:innenvertretung während der Unterrichtszeit kann eine reduzierte Aufsicht ausreichen.

Was heißt beaufsichtigen – und wie intensiv?

Du sorgst für die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler:innen und wehrst Gefahren nach bestem Wissen und Gewissen ab. Außerdem verhinderst du, dass Schüler:innen Dritte, fremdes Eigentum oder Bundeseigentum schädigen.

Umfang und Intensität richten sich nach der Situation, nach der geistigen und körperlichen Reife der Schüler:innen und nach dem Verhältnis zwischen der Zahl der Aufsichtspersonen und der Zahl der Schüler:innen. Du stimmst die Aufsicht eigenverantwortlich auf die Umstände ab. Mehr Aufsicht braucht es zum Beispiel:

  • in gefährlichen Situationen (etwa in „Bewegung und Sport“ oder bei Schulveranstaltungen in fremden Verkehrszonen),
  • an Schultagen mit ungewöhnlichem Ablauf (Evakuierungsübungen, technische Gebrechen, Schüler:innen in emotionalen Ausnahmesituationen),
  • wenn du wenig Erfahrung (mit der betreffenden Klasse) hast,
  • wenn die Schüler:innen mögliche Gefahren noch wenig kennen.

Wer darf beaufsichtigen?

Grundsätzlich Lehrpersonen, Erzieher:innen und Freizeitpädagog:innen. Die Schulleitung kann die Aufsicht auch anderen geeigneten Personen übertragen, wenn das für die Sicherheit erforderlich oder organisatorisch zweckmäßig ist und die Sicherheit gewährleistet bleibt – z. B. Eltern, Fachleuten aus Sport oder Musik, Fremdsprachenassistent:innen, Lehrbeauftragten, an Praxisschulen unterrichtenden Studierenden oder sonstigen Begleitpersonen (§ 44a SchUG). Diese Personen werden funktionell als Bundesorgane tätig. Die Schulleitung muss sie vorab auf die Aufsichtsregeln hinweisen und ist für ihre Auswahl verantwortlich. Bei der individuellen Berufs(bildungs)orientierung schlagen die Eltern oder die besuchte Einrichtung geeignete Aufsichtspersonen vor (§ 13b Abs. 4 SchUG).

Wann darf die Aufsicht entfallen?

Schulstufe Entfall bzw. Lockerung der Aufsicht (§ 5 Abs. 1 Schulordnung 2024)
1. bis 6. Schulstufe kein Entfall vorgesehen – Aufsicht ist immer erforderlich
ab 7. Schulstufe zulässig, wenn es im Hinblick auf die Gestaltung von Unterricht, Schulveranstaltung, schulbezogener Veranstaltung bzw. individueller Berufsorientierung zweckmäßig ist und die körperliche und geistige Reife der Schüler:innen es zulässt (z. B. selbstständiges Einkaufen für den Unterricht in Ernährung und Haushalt)
ab 9. Schulstufe zulässig, wenn du in der konkreten Situation davon überzeugt bist, dass die Schüler:innen die nötige körperliche und geistige Reife besitzen – Zweckmäßigkeit ist hier keine Voraussetzung

Wichtig: Der Entfall ist immer eine Entscheidung im Einzelfall und keine automatische Folge der Schulstufe.

Unterricht außerhalb des Schulgebäudes

  • Findet Unterricht oder eine (schulbezogene) Veranstaltung direkt nach dem regulären Unterricht an einem anderen Ort statt, führst du die Schüler:innen hin und wieder zurück. Ab der 7. Schulstufe dürfen ausreichend reife Schüler:innen den Weg auch selbstständig zurücklegen.
  • Findet sie in der letzten Stunde statt, darfst du Schüler:innen ab der 7. Schulstufe direkt vom Veranstaltungsort entlassen, wenn das zweckmäßig und unbedenklich ist (z. B. wenn der Rückweg über die Schule ein Umweg wäre und die Umgebung vertraut ist).
  • Findet sie in der ersten Stunde statt, kann ein anderer Treffpunkt als die Schule bestimmt werden, wenn das zweckmäßig und für die Eltern zumutbar ist. Die Eltern sind rechtzeitig zu informieren.

Außerschulische Veranstaltungen und Gottesdienste

Veranstaltungen, die Lehrpersonen als Privatpersonen durchführen (z. B. ein abendlicher Theaterbesuch), sind weder Schulveranstaltungen noch schulbezogene Veranstaltungen – auch dann nicht, wenn Klassen- oder Schulforum, SGA oder Schulbehörde sie „bewilligt“ haben. Die schulische Aufsichtspflicht gilt dort nicht, die Haftung richtet sich nach dem Zivilrecht – kein Amtshaftungsschutz!

Auch Gottesdienste und religiöse Übungen sind keine Schulveranstaltungen. Begleitest du Schüler:innen aber auf dem Weg dorthin oder zurück, ist das Dienst, und die Aufsichtspflicht gilt.

Wenn Unterricht entfällt

Bei vorzeitigem Unterrichtsende stellt die Schulleitung sicher, dass Schüler:innen bis zum stundenplanmäßigen Ende beaufsichtigt werden, wenn ihnen sonst Gefahr droht (§ 10 Abs. 2 SchUG). Eine pauschale Zustimmung der Eltern zur vorzeitigen Entlassung bei (Rand-)Stundenentfall ist nicht zulässig. Schüler:innen dürfen nur entlassen werden, wenn die Eltern im Einzelfall nachweislich informiert wurden.

Aufsicht bei Schulveranstaltungen

  • Es gelten die oben beschriebenen Regeln: Aufsicht ab 15 Minuten vor Beginn, Entfall nur ab der 7. bzw. 9. Schulstufe unter den genannten Voraussetzungen (z. B. Freizeit, Einkaufen).
  • Nach der Schulveranstaltungenverordnung ist besonders auf die Sicherheit zu achten. Schüler:innen sind über die einzuhaltenden Regeln (Schulrecht, Jugendschutz, Straßenverkehr usw.) zu informieren, und deren Einhaltung ist zu überwachen.
  • Die Zahl der Begleitpersonen legt die Schulleitung fest; Erste Hilfe muss gewährleistet sein (§ 2 SchVV).
  • Ausschluss: Wer den Ablauf schwer stört oder die eigene bzw. die Sicherheit anderer gefährdet, kann von der Leitung der Schulveranstaltung ausgeschlossen werden. Schulleitung und Eltern sind sofort zu informieren. Vor mehrtägigen Veranstaltungen erklären die Eltern, ob sie im Fall eines Ausschlusses mit einer Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder selbst für die Beaufsichtigung sorgen (dann mit aktueller Telefonnummer). Fehlt diese Erklärung, ist das Kind trotzdem zur Teilnahme verpflichtet – im Zweifel beaufsichtigt die Schule die Heimfahrt (§ 10 SchVV).
  • Bei Workshops externer Expert:innen bleiben Aufsichtspflicht und Verantwortung bei dir.
  • Unfälle und schwere Erkrankungen: Du handelst unverzüglich, veranlasst die nötigen Maßnahmen (Ärztin/Arzt, Rettung, Transport ins Krankenhaus) und informierst umgehend Schulleitung und Eltern. Unfälle von Schüler:innen sind der AUVA zu melden (siehe Unfälle von Schüler:innen).

Praxistipp: Kläre Aufsichtszeiten, Treffpunkte und Entlassungsorte schriftlich (Gangaufsichtsplan, Elterninformation). Wenn du den Raum kurz verlassen musst, organisiere eine Vertretung (Nachbarklasse, Kolleg:in). Ein Haftungsverzicht der Eltern oder in der Hausordnung ist unwirksam und schützt dich nicht.

Wer haftet, wenn etwas passiert?

Amtshaftung: geklagt wird der Rechtsträger, nicht du

  • Nach § 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) haften Bund, Länder, Gemeinden usw. für Schäden, die ihre Organe in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft zufügen. Dem Geschädigten haftet die Lehrperson nicht. Das gilt für Beamt:innen genauso wie für Vertragsbedienstete.
  • Eine Klage gegen die Lehrperson selbst ist unzulässig (§ 9 Abs. 5 AHG). Auch die anderen Aufsichtspersonen nach § 44a SchUG werden funktionell als Bundesorgane tätig – für Schäden bei der Aufsicht haftet daher ebenfalls der Bund.

Regress: wann du selbst zahlen musst

  • Hat der Bund Schadenersatz geleistet, kann er von dir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückersatz verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit gibt es keinen Regress (§ 3 AHG).
  • Bei grober Fahrlässigkeit kann das Gericht den Ersatz aus Billigkeitsgründen mäßigen.
  • Kein Regress, wenn du auf Weisung gehandelt hast – außer die Weisung kam von einem offenbar unzuständigen Vorgesetzten oder ihre Befolgung verstieß gegen Strafgesetze (§ 4 AHG).

Schäden am Eigentum des Dienstgebers (Organhaftpflicht)

  • Beschädigst du in Ausübung des Dienstes schuldhaft Eigentum des Rechtsträgers (z. B. Beamer, Schulgebäude), haftest du nach dem Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) – grundsätzlich schon bei leichter Fahrlässigkeit.
  • Keine Haftung bei entschuldbarer Fehlleistung oder Handeln auf Weisung. Bei einem Versehen kann das Gericht den Ersatz mäßigen oder bei minderem Versehen ganz erlassen.
  • Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) gilt für Unterricht und Aufsicht nicht – auch für Vertragsbedienstete gelten hier AHG und OrgHG.

Überblick

Situation Wer haftet? Rückgriff auf dich
Schüler:in wird bei mangelnder Aufsicht verletzt (Schulunfall) Unfallversicherung (AUVA); Bund nur bei Vorsatz nur bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit
Sachschaden einer Schülerin/eines Schülers durch Fehlverhalten der Lehrperson Bund nach AHG nur bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit, Mäßigung möglich
Lehrperson beschädigt Eigentum des Dienstgebers Lehrperson nach OrgHG – (Mäßigung oder Erlass durch Gericht möglich)

Strafrecht und Disziplinarrecht bleiben unberührt

Die Amtshaftung schützt nur vor zivilrechtlichen Ansprüchen. Nach schweren Unfällen kann gegen die Lehrperson persönlich strafrechtlich ermittelt werden, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 StGB). Eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht ist zudem eine Dienstpflichtverletzung.

Praxistipp: Dokumentiere nach einem Vorfall sofort schriftlich, was passiert ist, wer anwesend war und was du unternommen hast. Gib gegenüber Eltern oder Versicherungen kein Schuldanerkenntnis ab, sondern verweise auf die Schulleitung. Wirst du polizeilich als Beschuldigte:r einvernommen, kontaktiere vorher den Rechtsschutz der GÖD.

Unfälle von Schüler:innen

Schüler:innenunfallversicherung

  • Schüler:innen sind kraft Gesetzes bei der AUVA unfallversichert, ohne eigene Beiträge (§ 8 ASVG).
  • Versichert sind Unfälle in Zusammenhang mit dem Schulbesuch einschließlich des Schulwegs sowie bei Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen und individueller Berufsorientierung (§ 175 ASVG).
  • Leistungen: Unfallheilbehandlung, Rehabilitation, Hilfsmittel, Versehrtengeld bzw. -rente bei bleibenden Schäden. Reine Sachschäden (z. B. eine beim Sport zerbrochene Brille ohne Verletzung) werden nicht ersetzt.

Unfallmeldung

  • Die Schule muss Unfälle mit körperlicher Schädigung binnen fünf Tagen der AUVA melden (§ 363 ASVG). Die Meldung erstattet die Schulleitung; eine Meldung durch die Eltern ersetzt sie nicht.
  • Du informierst die Schulleitung unverzüglich und lieferst die Fakten für die Meldung.

Haftungsprivileg

  • Für Körperschäden aus Schulunfällen haftet der Bund nur bei Vorsatz (§ 333 ASVG). Die Haftung für – auch grobe – Fahrlässigkeit wird durch die Unfallversicherung ersetzt.
  • Ausnahme Verkehrsmittel: Wird der Unfall durch ein Fahrzeug mit Haftpflichtversicherung (z. B. Auto) verursacht, gilt das Privileg nicht. Schüler:innen daher möglichst nicht im Privat-Pkw transportieren.

Erste Hilfe und medizinische Tätigkeiten

  • Wer bei einem Unglücksfall zumutbare Hilfe unterlässt, macht sich strafbar (§ 95 StGB). Für Lehrer:innen ist Erste Hilfe außerdem Teil der Aufsichtspflicht.
  • Von Ärzt:innen übertragene medizinische Tätigkeiten (z. B. Insulingabe) darfst du nach § 66b SchUG übernehmen. Das ist freiwillig, gilt dann aber als Dienstpflicht – und damit greift auch der Amtshaftungsschutz. Voraussetzung sind eine ärztliche Übertragung und die Einwilligung der Schülerin/des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten.

Praxistipp – Ablauf nach einem Unfall: 1. Erste Hilfe leisten bzw. Rettung (144) rufen, übrige Klasse beaufsichtigen lassen. 2. Eltern und Schulleitung verständigen. 3. Hergang, Zeug:innen und Uhrzeit notieren. 4. Die Schulleitung meldet den Unfall binnen fünf Tagen an die AUVA.

Rechtsschutz der GÖD

Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst bietet ihren Mitgliedern kostenlosen Rechtsschutz und Rechtsauskunft (goed.at/rechtsschutz).

  • Umfang: Angelegenheiten aus dem Dienstverhältnis, insbesondere Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht, Sozialrecht (z. B. Anerkennung eines Dienstunfalls), Schadenersatzansprüche sowie Vertretung in Straf- und Disziplinarverfahren.
  • Voraussetzungen: Mitgliedschaft, für die Vertretung vor Gericht oder Behörden mindestens sechs volle Monatsbeiträge, kein Beitragsrückstand von mehr als zwei Monaten, und es darf noch keine andere Rechtsvertretung beauftragt sein. Fälle, die vor dem Beitritt entstanden sind, sind nicht gedeckt.
  • Antrag: über den gewerkschaftlichen Betriebsausschuss an den zuständigen Landesvorstand – so früh wie möglich und bevor du selbst eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragst.
  • Berufshaftpflichtversicherung: GÖD-Mitglieder (ab sechs Monaten Mitgliedschaft) sind bei fahrlässig verursachten Personen- und Sachschäden Dritter im Dienst bis 100.000 Euro pro Schadensfall versichert (GÖD-Berufshaftpflicht). Ob auch Regressforderungen gedeckt sind, bitte im Einzelfall bei der GÖD klären.

Praxistipp: Wer nicht Mitglied ist, bekommt im Ernstfall keinen Rechtsschutz – ein Beitritt erst nach dem Vorfall hilft nicht. Wende dich bei Vorwürfen, Regressforderungen, Disziplinar- oder Strafverfahren sofort an deine Personalvertretung bzw. Gewerkschaft, bevor du Stellungnahmen abgibst.

Noch Fragen?

Dienstrecht ist oft Einzelfall. Unsere Expert:innen und Personalvertreter:innen helfen dir gerne weiter – persönlich und kostenlos: Frage an die ÖLI.

Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Du hast einen Fehler entdeckt? Gib uns bitte Bescheid!

← Zurück zur Übersicht Dienstrechtsskriptum