Du hast dich in der Schule mit SARSCoV2 angesteckt, bist an COVID erkrankt, giltst mittlerweile als genesen, bist aber doch nicht ganz gesund: Du hast noch Monate nach deiner Infektion Atemnot, bist schnell erschöpft und nicht voll belastbar. Kann es sein, dass du Long-COVID-Symptome hast? Wusstest du, dass das immerhin zwischen 10 % und 20 % aller mit SARSCoV2 infizierten Menschen betrifft (hier)? Wenn das auf dich zutrifft, dann mach eine Verdachtsmeldung auf Berufskrankheit; bitte auch jetzt noch!

In der ASVG-Berufskrankheiten-Liste finden sich Infektionskrankheiten unter Punkt 38 (hier). COVID ist eine solche meldepflichtige Infektionskrankheit. Hast du den Verdacht, dass die Ansteckung in der Schule passiert sein könnte, dann lass COVID als Berufskrankheit anerkennen. Die gesetzliche Grundlage ist § 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Grundsätzlich ist nach § 363 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Der Gesetzgeber lässt hier keinen Spielraum offen. Die Schulleitung hat also keine Wahl, sie muss eine Verdachtsmeldung machen (wusste das aber nicht).

Eigentlich sind bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch eine SarsCoV2-Infektion jedenfalls die Fälle zu melden, in denen ein positiver Labortest vorliegt und der Verdacht auf einen
beruflichen Zusammenhang gegeben ist. Generalsekretär Netzer hat der ÖLIUG bei der Besprechung am 2. Februar zugesichert, dass es hier bei der Bestätigung seitens des Dienstgebers auch keine Probleme geben dürfte.

Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt zwar dem Unfallversicherungsträger. Dieser ist bei allen ÖGK-Versicherten die AUVA (auch bei Schüler*innen) und allen anderen die BVAEB. Auf Nachfrage versichern beide, in dieser Frage sehr kulant vorzugehen.

Im Zweifelsfall erstatte bitte eine Verdachtsmeldung auf eine Berufskrankheit. Nur bei Anerkennung übernimmt die Sozialversicherung sowohl Heilbehandlung und Rehabilitation als auch unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die finanzielle Entschädigung, wenn die Arbeitsleistung eine Zeit lang eingeschränkt werden muss. Es gibt auch keine Fristen für die Antragstellung – sie sollte aber innerhalb von zwei Jahren nach Erkrankung erfolgen.

In allen Fällen ist eine Dienstgeber-Meldung einzubringen (Formulare findest du unten). Bei der BVAEB erfolgt die Einbringung des Bediensteten-Fragebogens direkt, d.h. er wird mitgeschickt. Nähere Informationen findest du hier. Die AUVA schreibt die Lehrpersonen und/oder Schüler*innen selbst an. Nähere Infos dazu hier.

Bei Problemen melde dich bei uns, wir helfen dir gerne weiter.

PS: Der Nachweis gelingt relativ leicht, solange durch die Schul-PCR-Tests nachgewiesen werden kann, dass es in der Schule ein Infektionsgeschehen gibt. Dann ist auch die Ansteckung in der Schule plausibel. Sind diese weg, wird’s wieder schwierig.

Recherche: Hannes Grünbichler, Danny Noack und Peter Oppeker