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	<title>Stundenplan &#8211; ÖLI-UG</title>
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	<description>Österreichische LehrerInnen Initiative - ÖLI-UG Österreichische Lehrer/innen Initiative - Unabhängige Gewerkschafter/innen</description>
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		<title>Erstellung Lehrfächerverteilung: Grundlagen, Sicherstellungserlass</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Hannes Grünbichler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Jan 2025 09:09:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Info für PädagogInnen]]></category>
		<category><![CDATA[ÖLI - News Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Hier finden sich Hinweise zur Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2025/26. An den Schulen haben die Planungen bereits begonnen. Die provisorische Lehrfächerverteilung (pLFTV) ist spätestens bis zum 25. April zu erstellen und die definitive hat Zeit bis zum 7. November (zu beachten ist, dass die jeweiligen Bildungsdirektionen eigene frühere Termine – um etwa eine Woche – vorgeben).]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Hier finden sich Hinweise zur Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2025/26. An den Schulen haben die Planungen bereits begonnen. Die <strong>provisorische Lehrfächerverteilung (pLFTV) ist spätestens bis zum</strong> <strong>25. April</strong> zu erstellen und <strong>die definitive</strong> hat Zeit <strong>bis zum</strong> <strong>7. November</strong>. <span class="dig-1hicw9p1_3-10-0 dig-1hicw9p0_3-10-0 dig-ekabin0_3-10-0 dig-Theme-vis2023 dig-Theme-vis2023--bright dig-Mode--bright In-Theme-Provider"> Zu beachten ist dabei, dass die jeweiligen Bildungsdirektionen eigene – um etwa eine Woche – frühere Termine vorgeben. Im jährlichen Erlass betreffend das Personalmanagement, besser bekannt als &#8222;Sicherstellungserlass&#8220;, </span>wird recht deutlich auf die Rolle der Personalvertretung hingewiesen: <strong>Die</strong> <strong>Lehrfächerverteilung (LFVT) ist gemäß <a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P9/NOR40203765" target="_blank" rel="noopener">§ 9 des SchUG</a> von der Schulleitung zu erstellen</strong>, und <strong>sie hat auf die mit der LFVT vereinbaren Wünsche der Lehrpersonen Rücksicht zu nehmen</strong>. Gemäß <a href="https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P9/NOR40263106" target="_blank" rel="noopener">§ 9 Abs. 2 B-PVG</a> (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10008218" target="_blank" rel="noopener">Bundes-Personalvertretungsgesetz</a>), ist nach Erstellung der Lehrfächerverteilung durch die Schulleitung mit dem Dienststellenausschuss „das Einvernehmen herzustellen“. Daher ist die Lehrfächerverteilung samt allen Beilagen dem Dienststellenausschuss <strong>unbedingt</strong> mindestens zwei Wochen davor zu übermitteln und mit diesem zu besprechen.</p>
<ol>
<li>Der <strong>Sicherstellungserlass</strong></li>
</ol>
<p>BMBWF GZ 2024-0.879.302 wurde bereits an die Bildungsdirektionen geschickt und diese haben wiederum den präzisierten Bundesländererlass an die Schulen weitergeleitet. <span class="dig-1hicw9p1_3-10-0 dig-1hicw9p0_3-10-0 dig-ekabin0_3-10-0 dig-Theme-vis2023 dig-Theme-vis2023--bright dig-Mode--bright In-Theme-Provider">Dieser regelt die Prinzipien für die Erstellung der (provisorischen) Lehrfächerverteilungan an den Schulen. Wichtige Punkte sind dabei folgende: </span><br />
Damit die Planung der (p)LVFT auf gesicherten Grundlagen erfolgen kann, sind die Lehrpersonen angehalten, <strong>Anträge betreffend Personalmaßnahmen</strong> (z. B. Herabsetzungen der Lehrverpflichtung/<a href="https://oeli-ug.at/recht/faqs/" target="_blank" rel="noopener">Teilzeitbeschäftigungen</a> gemäß den §§ 50a und 50b BDG, § 20 VBG, § 15h MSchG und § 8 VKG) <strong>mit Auswirkungen auf die Beschäftigung möglichst bis zum 28</strong><strong>. Februar 2024 </strong><strong>einzubringen</strong>. In allen Fällen ohne gesetzlichen Anspruch hat die Personalvertretung nach <a href="https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P9/NOR40263106" target="_blank" rel="noopener">§ 9 Abs 1 PVG</a> Mitwirkungsrechte.</p>
<p>Es sind <u>alle</u> Lehrpersonen in die (p)LFVT aufzunehmen, auch wenn sie sich im nächsten Schuljahr z.B. in Elternkarenz oder in einem Freijahr (Sabbatical) befinden, und deshalb nicht unterrichten. Lehrpersonen, die nach einer Karenz an die Schule zurückkehren, sind mit demselben Stundenausmaß wie zum Zeitpunkt vor ihrer Karenzierung in die (p)LVFT einzuplanen.</p>
<p>Grundsätzlich gilt, dass Lehrpersonen mit einem unbefristeten Vertrag (spätestens ab 6. Dienstjahr) im Schuljahr 2025/26 immer dasselbe Stundenausmaß zusteht wie im vorangegangenen Schuljahr (2024/25), bei befristetem Vertrag gilt das nicht. Lehrpersonen mit unbefristetem Vertrag haben – wenn sie das wünschen – Anspruch auf Vollbeschäftigung, wenn die Unterrichtsstunden dafür vorhanden sind. Sie sind grundsätzlich nur in jenen Unterrichtsgegenständen einzusetzen, für die sie voll lehrbefähigt sind.</p>
<p>Die restlichen Stunden sind auf die Lehrerpersonen mit befristeten Vertragsverhältnissen aufzuteilen. Sind dann noch Unterrichtsstunden übrig, werden diese als dauernde Mehrdienstleistungen (MDLs) in die provisorische Lehrfächerverteilung aufgenommen. Bei der Vergabe von MDLs ist darauf zu achten, dass diese aus personellen und pädagogischen Gründen vertretbar sind und auf alle in Frage kommenden Lehrpersonen etwa gleichmäßig aufgeteilt werden. Der gesetzliche Rahmen sieht dabei vor, dass ohne Zustimmung der Lehrperson bis fünf Werteinheiten im „Altrecht“ bzw. bis drei Wochenstunden im Schema PD (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P8/NOR40035079" target="_blank" rel="noopener">§ 8 Abs. 1 BLVG</a>, <a href="https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P40a/NOR40230180" target="_blank" rel="noopener">§ 40a Abs. 7 VBG</a>) vergeben werden können. Darüber hinaus muss die Lehrperson zustimmen. Üblich ist, dass <strong>das Ausmaß der Mehrdienstleistungen der in gehobenen Funktionen Verwendeten nicht höher ist als das der Lehrer:innen derselben Schule mit denselben Fächern.</strong></p>
<ol start="2">
<li><strong>Braucht es mehr</strong> <strong>Lehrer und Lehrerinnen,</strong></li>
</ol>
<p>dann soll zunächst am Schulstandort mit allen teilzeitbeschäftigten Lehrpersonen gesprochen werden, ob eine Stundenaufstockung für sie in Frage käme. Findet man mit einer Stundenaufstockung nicht das Auslangen, dann sind die für die Ausschreibung der Neulehrerinnen und Neulehrer relevanten Daten durch die Bildungsdirektion an das BMBWF bis zum <strong>24. April</strong> zu melden (d. h. die Bedarfsmeldung an die BD wird mit Mitte April erfolgen). Es gilt das Prinzip Versetzungen vor Neueinstellungen.</p>
<p>Die <strong>Hauptausschreibung</strong> aller mit Beginn des Schuljahres 2025/26 zu besetzenden Stellen für Lehrpersonen wird ist <strong>am Montag, 28. April, mit Ende der Bewerbungsfrist 9. Mai</strong> vorzunehmen.</p>
<p>Neu aufzunehmende Lehrpersonen sind <strong>bis 11. Juli der PH </strong>zu <strong>melden</strong>, weil diese Einführungslehrveranstaltungen („Onboarding“) für die Induktionsphase vor Beginn des Schuljahres zu absolvieren haben. Zu beachten ist, dass Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden sind (also nicht fachfremd) und nicht zu dauernden Mehrdienstleistungen und für die Funktion Klassenvorstehung nicht herangezogen werden dürfen (<a href="https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P39/NOR40249710" target="_blank" rel="noopener">§ 39 Abs. 11 VBG</a>).</p>
<ol start="3">
<li><strong>Schwangere</strong> Lehrerin <strong>mit befristetem Vertrag</strong></li>
</ol>
<p>Grundsätzlich ist eine schwangere Lehrerin mit einem befristeten Dienstverhältnis genauso in die (p)LFVT aufzunehmen, wenn sie auch ohne Schwangerschaft weiterverwendet worden wäre (gemäß RS GZ BMB-532/0002-III/5/2017). Bei einer nachfolgenden Bewerbung im Folgejahr ist also eine gemeldete Schwangerschaft kein Grund diese Bewerbung abzulehnen und eine Weiterbeschäftigung nicht vorzunehmen. Eine Ablehnung der Weiterbeschäftigung kann auch <u>nicht</u> damit begründet werden, dass die Lehrerin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weiterbestellung in das Beschäftigungsverbot geht oder einen Karenzurlaub nach den Elternkarenzbestimmungen antritt und demzufolge eine (weitere) Vertretung aufzunehmen ist. <strong>Die vorliegende und gemeldete Schwangerschaft stellt keinen sachlichen Grund dar, ein bestehendes Dienstverhältnis nicht weiter zu verlängern.</strong></p>
<ol start="4">
<li><strong>Was tun, wenn es Probleme gibt?</strong></li>
</ol>
<p>Da die Diensteinteilung einvernehmlich erstellt werden muss, sind Mitbestimmung, Transparenz und Solidarität hilfreich. Das Werkzeug dafür ist das PVG und darin ist eine gedeihliche Zusammenarbeit ausdrücklich erwünscht. An vielen Schulen erleben Schulleitung, PV und die Lehrerpersonen, dass ein Auflegen und Berücksichtigen der Wünsche zu Lehrfächerverteilung und Stundenplan und deren transparente Erstellung sowie eine solidarische gegenseitige Rücksichtnahme bei der Diensteinteilung die Motivation aller heben und zu einer angenehmen Arbeitsatmosphäre an der Schule beitragen.</p>
<p><strong>Wird die Schulleitung diesen Ansprüchen des PVGs nicht gerecht, dann darf aber auch die PV der (p)LFVT nicht einfach zustimmen.</strong> Wozu gibt es sonst das „§‑10‑Verfahren“ und die <a href="https://oeffentlicherdienst.gv.at/ueber-den-bundesdienst/personalvertretungsaufsichtsbehoerde/" target="_blank" rel="noopener">Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB)</a> als Mittel zur Durchsetzung von Mitbestimmung, Transparenz und Solidarität?</p>
<p>Wenn sich also Vorgesetzte nicht ans B-PVG halten, soll der DA mit Hilfe des <a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P10/NOR40216067" target="_blank" rel="noopener">§ 10 Abs. 5 o 6 B-PVG</a>, und notfalls mittels Anrufung der PVAB (§§ 39 bis 41 B-PVG) aktiv werden; Letzteres kann auch jede Lehrperson machen, wenn sich die Personalvertretung nicht an das bindende <a href="https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10008218" target="_blank" rel="noopener">Personalvertretungsgesetz</a> hält.</p>
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		<title>Stundenplan: Mitbestimmung bei Teilzeitbeschäftigung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Hannes Grünbichler]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 May 2024 16:24:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Info für PädagogInnen]]></category>
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					<description><![CDATA[Hier geht es darum, welche Mitbestimmungsrechte du als Lehrperson in Teilzeitbeschäftigung bei der Stundenplanerstellung hast.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein*e vollbeschäftigte*r Lehrer*in mit Dauervertrag kann, wenn er / sie will, um Teilbeschäftigung (am besten jeweils für 1 Schuljahr) ansuchen. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich für eine Bundes- und eine Vertragslehrperson (egal ob „altes “ oder „neues “ Dienstrecht) unter § 50a bis d und 213 BDG; § 8 BLVG; § 12f GehG; für eine*n Landeslehrer*in gilt analog § 45 LDG. Bei Elternteilzeit gelten die Bestimmung des §§ 15h bis q MSchG oder der §§ 8 bis 8h VKG.</p>
<p><strong>Eine Teilzeitbeschäftigung aus beliebigem Anlass kann und eine Elternteilzeit bzw. eine Teilzeit aus gesundheitlichen Gründen muss gewährt werden.</strong></p>
<p>Derartige Anträge auf Teilzeit sollen zeitgerecht (= bis spätestens zwei Monate vor Wirksamkeitsbeginn, günstigenfalls vor Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung im März) eingebracht werden.</p>
<p><strong>Eine Teilzeitbeschäftigung muss in der Lehrfächerverteilung berücksichtigt werden und findet auch ihren Niederschlag in Mitbestimmungsrechten bei der Stundenplangestaltung. </strong><strong>Gemäß <a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P50c/NOR40159590" target="_blank" rel="noopener">§ 50c BDG</a> ist bei der Stundenplanerstellung auf den Grund, der zur Teilzeitbeschäftigung geführt hat, Rücksicht zu nehmen. </strong>Daher ist es günstig bei Antragstellung auch mitzuteilen, wann <strong>nicht</strong> unterrichtet werden kann.</p>
<p>Bei der Teilzeitbeschäftigung nach MSchG § 15 h oder VKG § 8 hat sich der Dienstgeber an die vereinbarte Arbeitszeit zu halten. Hier ist es besonders wichtig, beim Antrag genau anzugeben, wann aufgrund der Kinderbetreuung (nicht) unterrichtet werden kann. Gerichtsurteile geben hier den Eltern das Recht auf Bekanntgabe der Zeiten und verpflichten die Arbeitgeber, das zu beachten.</p>
<p>Die Personalvertretungen mögen das bitte nicht als „Privileg“ der Teilzeitbeschäftigten abtun, sondern dies aktiv unterstützen, denn die PV hat gemäß § 2 PVG auf die Einhaltung der geltenden Gesetze zugunsten der Bediensteten zu achten.</p>
<blockquote><p><strong>Und, wenn es an Schulstandorten immer mehr den Wunsch gibt, die Lehrverpflichtung zu reduzieren, dann müssten bei den Schulleitungen die Alarmglocken schrillen. Das ist bereits ein sichtbares Zeichen für die Überlastung von Lehrpersonen. Echtes Leadership nimmt sich dem an und setzt die richtigen Incentives. Wenn der Wunsch nach Erholung und Freizeit da ist, dann kann das durch einen etwas dichteren Stundenplan und einem unterrichtsfreien Tag realisiert werden. Der Erfolg ist, dass es dann sicher wieder mehr Lehrpersonen gibt, die auch mehr unterrichten wollen, weil auch Zeit zum Regenerieren übrigbleibt. Gute Arbeitszeitmodelle machen den Lehrberuf attraktiver.</strong></p></blockquote>
<p>Mehr dazu im aktuellen <a href="https://oeli-ug.at/oli_kreidekreis/kreidekreis-nr-4-2024-schule-im-21-jahrhundert-nur-wo-stehen-wir/" target="_blank" rel="noopener">Kreidekreis (Nr. 4 / 24)</a> auf der Rechtsseite.</p>
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