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	<title>Personalvertretung &#8211; ÖLI-UG</title>
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	<description>Österreichische LehrerInnen Initiative - ÖLI-UG Österreichische Lehrer/innen Initiative - Unabhängige Gewerkschafter/innen</description>
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		<title>Die unterschiedlichen Aufgaben der Personalvertretung und der Gewerkschaft</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Hannes Grünbichler]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Sep 2025 10:48:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[ÖLI - News Blog]]></category>
		<category><![CDATA[ÖLI-UG]]></category>
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					<description><![CDATA[Bernhard Hofmann schreibt über die unterschiedlichen Aufgaben der Personalvertretung und der Gewerkschaft, intransparente Strukturen und dem Wunsch nach mehr gewerkschaftlicher Aktivität für bessere Arbeitsbedingungen an den Schulen und Bildungseinrichtungen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Sowohl die Personalvertretung als auch die Gewerkschaften spielen eine entscheidende Rolle in der Vertretung der Interessen von Beschäftigten. Obwohl beide Institutionen ähnliche Ziele verfolgen, unterscheiden sie sich in ihren Aufgaben und Strukturen, auch wenn dies manchmal schwer zu erkennen ist, weil viele Personalvertreter:innen gleichzeitig auch Vertreter:innen in einem Gewerkschaftsgremium sind. Personalvertretung und Gewerkschaft werden alle 5 Jahre gewählt, wobei die Personalvertretungsgremien von allen aktiven Lehrpersonen, die Gewerkschaftsgremien nur von Gewerkschaftsmitgliedern gewählt werden. Mitglied bei der Gewerkschaft kannst du hier werden: <a href="https://www.goed.at/mitglied-werden" target="_blank" rel="noopener">https://www.goed.at/mitglied-werden</a>.</p>
<p><strong>Aufgaben der Personalvertretung</strong></p>
<p>Die Personalvertretung (PV) ist ein Gremium, das die Interessen der Beschäftigten in einer bestimmten Einrichtung oder Organisation vertritt. Die Personalvertretung gibt es für alle Lehrer:innen als Dienststellenausschuss (DA), landesweit für AHS und BMHS als Fachausschuss (FA) bzw. in der Pflichtschule und Berufsschule als Zentralausschuss (ZA), für die AHS und die BMHS gibt es bundesweit jeweils einen Zentralausschuss (ZA). Ihre Hauptaufgaben sind im Personalvertretungsgesetz (PVG) festgelegt und umfassen unter anderem:</p>
<ol>
<li><strong>Mitbestimmung:</strong> Die Personalvertretung hat das Recht, bei wichtigen Entscheidungen, die die Diensteinteilung oder Arbeitsbedingungen betreffen, mitzubestimmen.</li>
<li><strong>Ansprechpartner:innen:</strong> Sie fungieren als Ansprechpartner:in für die Mitarbeiter:innen und stehen ihnen bei Problemen oder Fragen zur Seite. Dies kann von der Klärung dienstrechtlicher Fragen bis hin zur Unterstützung in Konfliktsituationen mit der Schulleitung reichen.</li>
<li><strong>Vertretung:</strong> Personalvertretungen vertreten die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Dienstgeberseite. Sie setzen sich für faire Arbeitsbedingungen und die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften ein.</li>
</ol>
<p><strong>Aufgaben der Gewerkschaften</strong></p>
<p>Die Gewerkschaften hingegen haben eine breitere und übergreifende Funktion:</p>
<ol>
<li><strong>Gehaltsverhandlungen:</strong> Gewerkschaften führen Gehaltsverhandlungen, um höhere Löhne und bessere Arbeitsbedingungen für ihre Mitglieder zu erreichen. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen haben oft weitreichende Auswirkungen auf alle Lehrpersonen.</li>
<li><strong>Rechtsschutz:</strong> Gewerkschaften bieten rechtliche Unterstützung für ihre Mitglieder an, insbesondere bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Sie setzen sich dafür ein, dass die Rechte der Arbeitnehmer:innen gewahrt werden.</li>
<li><strong>Politische Einflussnahme:</strong> Gewerkschaften engagieren sich politisch, um die Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer:innen zu verbessern. Sie verhandeln beim Zustandekommen von Gesetzen, die die Arbeitswelt betreffen, und setzen sich für soziale Gerechtigkeit ein.</li>
</ol>
<p><strong>Intransparente Strukturen und der Wunsch nach mehr Aktivität</strong></p>
<p>Trotz der wichtigen Rolle, die sowohl Personalvertretung als auch Gewerkschaft spielen, ist die Struktur und der Aufbau des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB) sowie der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) oft intransparent. Die Abhängigkeit von der Mehrheitsfraktion führt dazu, dass viele Mitglieder sich nicht ausreichend vertreten fühlen. Entscheidungen werden häufig hinter verschlossenen Türen getroffen, ohne dass die Basis ausreichend informiert oder einbezogen wird.</p>
<p>Ich wünsche mir eine Gewerkschaft, die aktiver nach außen auftritt und lautstark für bessere Arbeitsbedingungen eintritt. Insbesondere die Notwendigkeit von mehr Unterstützungspersonal an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen muss offensiv thematisiert werden. Eine starke und sichtbare Gewerkschaft könnte die Situation für die Lehrkräfte verbessern und die Qualität der Bildung insgesamt steigern.</p>
<p>In einer Zeit, in der die Herausforderungen im Bildungsbereich zunehmen, ist es wichtiger denn je, dass sowohl Personalvertretungen als auch Gewerkschaften ihre Stimmen erheben und für die Belange ihrer Mitglieder eintreten. Nur so kann eine positive Veränderung herbeigeführt werden, die den Bedürfnissen der Beschäftigten gerecht wird.</p>
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		<item>
		<title>Erstellung Lehrfächerverteilung: Grundlagen, Sicherstellungserlass</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Hannes Grünbichler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Jan 2025 09:09:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Info für PädagogInnen]]></category>
		<category><![CDATA[ÖLI - News Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrer]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrfächerverteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Personalvertretung]]></category>
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		<category><![CDATA[Sicherstellungserlass]]></category>
		<category><![CDATA[Stundenplan]]></category>
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					<description><![CDATA[Hier finden sich Hinweise zur Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2025/26. An den Schulen haben die Planungen bereits begonnen. Die provisorische Lehrfächerverteilung (pLFTV) ist spätestens bis zum 25. April zu erstellen und die definitive hat Zeit bis zum 7. November (zu beachten ist, dass die jeweiligen Bildungsdirektionen eigene frühere Termine – um etwa eine Woche – vorgeben).]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Hier finden sich Hinweise zur Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2025/26. An den Schulen haben die Planungen bereits begonnen. Die <strong>provisorische Lehrfächerverteilung (pLFTV) ist spätestens bis zum</strong> <strong>25. April</strong> zu erstellen und <strong>die definitive</strong> hat Zeit <strong>bis zum</strong> <strong>7. November</strong>. <span class="dig-1hicw9p1_3-10-0 dig-1hicw9p0_3-10-0 dig-ekabin0_3-10-0 dig-Theme-vis2023 dig-Theme-vis2023--bright dig-Mode--bright In-Theme-Provider"> Zu beachten ist dabei, dass die jeweiligen Bildungsdirektionen eigene – um etwa eine Woche – frühere Termine vorgeben. Im jährlichen Erlass betreffend das Personalmanagement, besser bekannt als &#8222;Sicherstellungserlass&#8220;, </span>wird recht deutlich auf die Rolle der Personalvertretung hingewiesen: <strong>Die</strong> <strong>Lehrfächerverteilung (LFVT) ist gemäß <a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P9/NOR40203765" target="_blank" rel="noopener">§ 9 des SchUG</a> von der Schulleitung zu erstellen</strong>, und <strong>sie hat auf die mit der LFVT vereinbaren Wünsche der Lehrpersonen Rücksicht zu nehmen</strong>. Gemäß <a href="https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P9/NOR40263106" target="_blank" rel="noopener">§ 9 Abs. 2 B-PVG</a> (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10008218" target="_blank" rel="noopener">Bundes-Personalvertretungsgesetz</a>), ist nach Erstellung der Lehrfächerverteilung durch die Schulleitung mit dem Dienststellenausschuss „das Einvernehmen herzustellen“. Daher ist die Lehrfächerverteilung samt allen Beilagen dem Dienststellenausschuss <strong>unbedingt</strong> mindestens zwei Wochen davor zu übermitteln und mit diesem zu besprechen.</p>
<ol>
<li>Der <strong>Sicherstellungserlass</strong></li>
</ol>
<p>BMBWF GZ 2024-0.879.302 wurde bereits an die Bildungsdirektionen geschickt und diese haben wiederum den präzisierten Bundesländererlass an die Schulen weitergeleitet. <span class="dig-1hicw9p1_3-10-0 dig-1hicw9p0_3-10-0 dig-ekabin0_3-10-0 dig-Theme-vis2023 dig-Theme-vis2023--bright dig-Mode--bright In-Theme-Provider">Dieser regelt die Prinzipien für die Erstellung der (provisorischen) Lehrfächerverteilungan an den Schulen. Wichtige Punkte sind dabei folgende: </span><br />
Damit die Planung der (p)LVFT auf gesicherten Grundlagen erfolgen kann, sind die Lehrpersonen angehalten, <strong>Anträge betreffend Personalmaßnahmen</strong> (z. B. Herabsetzungen der Lehrverpflichtung/<a href="https://oeli-ug.at/recht/faqs/" target="_blank" rel="noopener">Teilzeitbeschäftigungen</a> gemäß den §§ 50a und 50b BDG, § 20 VBG, § 15h MSchG und § 8 VKG) <strong>mit Auswirkungen auf die Beschäftigung möglichst bis zum 28</strong><strong>. Februar 2024 </strong><strong>einzubringen</strong>. In allen Fällen ohne gesetzlichen Anspruch hat die Personalvertretung nach <a href="https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P9/NOR40263106" target="_blank" rel="noopener">§ 9 Abs 1 PVG</a> Mitwirkungsrechte.</p>
<p>Es sind <u>alle</u> Lehrpersonen in die (p)LFVT aufzunehmen, auch wenn sie sich im nächsten Schuljahr z.B. in Elternkarenz oder in einem Freijahr (Sabbatical) befinden, und deshalb nicht unterrichten. Lehrpersonen, die nach einer Karenz an die Schule zurückkehren, sind mit demselben Stundenausmaß wie zum Zeitpunkt vor ihrer Karenzierung in die (p)LVFT einzuplanen.</p>
<p>Grundsätzlich gilt, dass Lehrpersonen mit einem unbefristeten Vertrag (spätestens ab 6. Dienstjahr) im Schuljahr 2025/26 immer dasselbe Stundenausmaß zusteht wie im vorangegangenen Schuljahr (2024/25), bei befristetem Vertrag gilt das nicht. Lehrpersonen mit unbefristetem Vertrag haben – wenn sie das wünschen – Anspruch auf Vollbeschäftigung, wenn die Unterrichtsstunden dafür vorhanden sind. Sie sind grundsätzlich nur in jenen Unterrichtsgegenständen einzusetzen, für die sie voll lehrbefähigt sind.</p>
<p>Die restlichen Stunden sind auf die Lehrerpersonen mit befristeten Vertragsverhältnissen aufzuteilen. Sind dann noch Unterrichtsstunden übrig, werden diese als dauernde Mehrdienstleistungen (MDLs) in die provisorische Lehrfächerverteilung aufgenommen. Bei der Vergabe von MDLs ist darauf zu achten, dass diese aus personellen und pädagogischen Gründen vertretbar sind und auf alle in Frage kommenden Lehrpersonen etwa gleichmäßig aufgeteilt werden. Der gesetzliche Rahmen sieht dabei vor, dass ohne Zustimmung der Lehrperson bis fünf Werteinheiten im „Altrecht“ bzw. bis drei Wochenstunden im Schema PD (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P8/NOR40035079" target="_blank" rel="noopener">§ 8 Abs. 1 BLVG</a>, <a href="https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P40a/NOR40230180" target="_blank" rel="noopener">§ 40a Abs. 7 VBG</a>) vergeben werden können. Darüber hinaus muss die Lehrperson zustimmen. Üblich ist, dass <strong>das Ausmaß der Mehrdienstleistungen der in gehobenen Funktionen Verwendeten nicht höher ist als das der Lehrer:innen derselben Schule mit denselben Fächern.</strong></p>
<ol start="2">
<li><strong>Braucht es mehr</strong> <strong>Lehrer und Lehrerinnen,</strong></li>
</ol>
<p>dann soll zunächst am Schulstandort mit allen teilzeitbeschäftigten Lehrpersonen gesprochen werden, ob eine Stundenaufstockung für sie in Frage käme. Findet man mit einer Stundenaufstockung nicht das Auslangen, dann sind die für die Ausschreibung der Neulehrerinnen und Neulehrer relevanten Daten durch die Bildungsdirektion an das BMBWF bis zum <strong>24. April</strong> zu melden (d. h. die Bedarfsmeldung an die BD wird mit Mitte April erfolgen). Es gilt das Prinzip Versetzungen vor Neueinstellungen.</p>
<p>Die <strong>Hauptausschreibung</strong> aller mit Beginn des Schuljahres 2025/26 zu besetzenden Stellen für Lehrpersonen wird ist <strong>am Montag, 28. April, mit Ende der Bewerbungsfrist 9. Mai</strong> vorzunehmen.</p>
<p>Neu aufzunehmende Lehrpersonen sind <strong>bis 11. Juli der PH </strong>zu <strong>melden</strong>, weil diese Einführungslehrveranstaltungen („Onboarding“) für die Induktionsphase vor Beginn des Schuljahres zu absolvieren haben. Zu beachten ist, dass Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden sind (also nicht fachfremd) und nicht zu dauernden Mehrdienstleistungen und für die Funktion Klassenvorstehung nicht herangezogen werden dürfen (<a href="https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P39/NOR40249710" target="_blank" rel="noopener">§ 39 Abs. 11 VBG</a>).</p>
<ol start="3">
<li><strong>Schwangere</strong> Lehrerin <strong>mit befristetem Vertrag</strong></li>
</ol>
<p>Grundsätzlich ist eine schwangere Lehrerin mit einem befristeten Dienstverhältnis genauso in die (p)LFVT aufzunehmen, wenn sie auch ohne Schwangerschaft weiterverwendet worden wäre (gemäß RS GZ BMB-532/0002-III/5/2017). Bei einer nachfolgenden Bewerbung im Folgejahr ist also eine gemeldete Schwangerschaft kein Grund diese Bewerbung abzulehnen und eine Weiterbeschäftigung nicht vorzunehmen. Eine Ablehnung der Weiterbeschäftigung kann auch <u>nicht</u> damit begründet werden, dass die Lehrerin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weiterbestellung in das Beschäftigungsverbot geht oder einen Karenzurlaub nach den Elternkarenzbestimmungen antritt und demzufolge eine (weitere) Vertretung aufzunehmen ist. <strong>Die vorliegende und gemeldete Schwangerschaft stellt keinen sachlichen Grund dar, ein bestehendes Dienstverhältnis nicht weiter zu verlängern.</strong></p>
<ol start="4">
<li><strong>Was tun, wenn es Probleme gibt?</strong></li>
</ol>
<p>Da die Diensteinteilung einvernehmlich erstellt werden muss, sind Mitbestimmung, Transparenz und Solidarität hilfreich. Das Werkzeug dafür ist das PVG und darin ist eine gedeihliche Zusammenarbeit ausdrücklich erwünscht. An vielen Schulen erleben Schulleitung, PV und die Lehrerpersonen, dass ein Auflegen und Berücksichtigen der Wünsche zu Lehrfächerverteilung und Stundenplan und deren transparente Erstellung sowie eine solidarische gegenseitige Rücksichtnahme bei der Diensteinteilung die Motivation aller heben und zu einer angenehmen Arbeitsatmosphäre an der Schule beitragen.</p>
<p><strong>Wird die Schulleitung diesen Ansprüchen des PVGs nicht gerecht, dann darf aber auch die PV der (p)LFVT nicht einfach zustimmen.</strong> Wozu gibt es sonst das „§‑10‑Verfahren“ und die <a href="https://oeffentlicherdienst.gv.at/ueber-den-bundesdienst/personalvertretungsaufsichtsbehoerde/" target="_blank" rel="noopener">Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB)</a> als Mittel zur Durchsetzung von Mitbestimmung, Transparenz und Solidarität?</p>
<p>Wenn sich also Vorgesetzte nicht ans B-PVG halten, soll der DA mit Hilfe des <a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P10/NOR40216067" target="_blank" rel="noopener">§ 10 Abs. 5 o 6 B-PVG</a>, und notfalls mittels Anrufung der PVAB (§§ 39 bis 41 B-PVG) aktiv werden; Letzteres kann auch jede Lehrperson machen, wenn sich die Personalvertretung nicht an das bindende <a href="https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10008218" target="_blank" rel="noopener">Personalvertretungsgesetz</a> hält.</p>
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		<title>Neu im DA &#8211; Erste Schritte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Hannes Grünbichler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Dec 2024 06:11:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Info für PädagogInnen]]></category>
		<category><![CDATA[ÖLI - News Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[Neu im DA]]></category>
		<category><![CDATA[Personalvertretung]]></category>
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					<description><![CDATA[Für Personalvertreter:innen haben wir in einer Anleitung dokumentiert und beschrieben, welche Fristen und welche Vorgangsweise für die Konstituierung eines Personalvertretungsorgans nach PVG vorgesehen sind. Viel Erfolg.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="false">Praxis der Personalvertretung</p>
<h2 class="false"><strong>Konstituierende Sitzung eines Personalvertretungsorgans</strong></h2>
<p class="false">Für Personalvertreter:innen haben wir in dieser <a href="https://archiv.oeli-ug.at/KonstituierendeSitzung.pdf" target="_blank" rel="noopener"><strong class="false">Anleitung</strong></a> dokumentiert und beschrieben, welche Fristen und welche Vorgangsweise für die Konstituierung eines Personalvertretungsorgans nach PVG vorgesehen sind. Eine Mustervorlage für TO/Einladung ist ebenso darin enthalten.</p>
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		<title>PV-Wahl 2024: unabhängig ist nicht gleich unabhängig! Unabhängig ist nur die Liste 2: ÖLI &#8211; UG</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Hannes Grünbichler]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Oct 2024 08:34:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bildung und Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Info für PädagogInnen]]></category>
		<category><![CDATA[ÖLI - News Blog]]></category>
		<category><![CDATA[PV-Wahl 2024]]></category>
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					<description><![CDATA[Wir kandidieren bei den Personalvertretungs- und Gewerkschaftswahlen am 27./28. November bei den Bundeslehrer:innen als Liste 2 mit der Kurzform ÖLI - UG. Nutzen wir die Chance auf Veränderung und achten dabei auf #Mogelpackungen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="html-div xdj266r x11i5rnm xat24cr x1mh8g0r xexx8yu x4uap5 x18d9i69 xkhd6sd" dir="auto">
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<div dir="auto">Wir kandidieren bei den Personalvertretungs- und Gewerkschaftswahlen am 27./28. November bei den Bundeslehrer:innen als Liste 2 mit der Kurzform <strong><span class="html-span xdj266r x11i5rnm xat24cr x1mh8g0r xexx8yu x4uap5 x18d9i69 xkhd6sd x1hl2dhg x16tdsg8 x1vvkbs"><span class="xt0psk2">ÖLI &#8211; UG</span></span> </strong>bzw. mit der Langform <strong>Österreichische Lehrer*innen Initiative &#8211; Unabhängige Gewerkschafter*innen für mehr Demokratie</strong>. Nutzen wir die Chance auf Veränderung.</div>
</div>
<p>&nbsp;</p>
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<div dir="auto">Wir bleiben bei unserer Linie: <strong>parteiunabhängig</strong>, <strong>weltoffen</strong>, <strong>kritisch</strong>.</div>
</div>
<div class="x11i5rnm xat24cr x1mh8g0r x1vvkbs xtlvy1s x126k92a">
<p>&nbsp;</p>
<div dir="auto">Achtet bei der Wahl auf <span class="html-span xdj266r x11i5rnm xat24cr x1mh8g0r xexx8yu x4uap5 x18d9i69 xkhd6sd x1hl2dhg x16tdsg8 x1vvkbs"><strong>#Mogelpackungen</strong> &#8211; unabhängig ist nicht gleich unabhängig</span>!</div>
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<div id="attachment_7723" style="width: 810px" class="wp-caption alignnone"><img fetchpriority="high" decoding="async" aria-describedby="caption-attachment-7723" class="wp-image-7723 size-fusion-800" src="https://oeli-ug.at/wp-content/uploads/2024/10/oepu_comic_CMYK-800x687.png" alt="" width="800" height="687" srcset="https://oeli-ug.at/wp-content/uploads/2024/10/oepu_comic_CMYK-200x172.png 200w, https://oeli-ug.at/wp-content/uploads/2024/10/oepu_comic_CMYK-292x251.png 292w, https://oeli-ug.at/wp-content/uploads/2024/10/oepu_comic_CMYK-300x258.png 300w, https://oeli-ug.at/wp-content/uploads/2024/10/oepu_comic_CMYK-400x344.png 400w, https://oeli-ug.at/wp-content/uploads/2024/10/oepu_comic_CMYK-600x515.png 600w, https://oeli-ug.at/wp-content/uploads/2024/10/oepu_comic_CMYK-768x660.png 768w, https://oeli-ug.at/wp-content/uploads/2024/10/oepu_comic_CMYK-800x687.png 800w, https://oeli-ug.at/wp-content/uploads/2024/10/oepu_comic_CMYK-1024x879.png 1024w, https://oeli-ug.at/wp-content/uploads/2024/10/oepu_comic_CMYK-1200x1031.png 1200w, https://oeli-ug.at/wp-content/uploads/2024/10/oepu_comic_CMYK-1536x1319.png 1536w, https://oeli-ug.at/wp-content/uploads/2024/10/oepu_comic_CMYK.png 1749w" sizes="(max-width: 800px) 100vw, 800px" /><p id="caption-attachment-7723" class="wp-caption-text">Cleo Rinofner: ÖPU/FCG</p></div>
<p>Hier geht&#8217;s zu unserer <a href="https://oeli-ug.at/oli_kreidekreis/kreidekreis-nr-8-2024-unsere-wahlsonderausgaben/" target="_blank" rel="noopener">Sonderausgabe des Wahl-KREIDEKREISes</a>.</p>
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		<title>Lehrfächerverteilung &#8211; Schuljahr 2024/25.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Hannes Grünbichler]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Jan 2024 14:21:50 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Was der Sicherstellungserlass für die Lehrfächerverteilung bedeutet, erklären unsere Dienstrechtsexperten.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>An den Schulen beginnen die Planungen bereits. Die <strong>provisorische Lehrfächerverteilung ist bis zum</strong> <strong>19. April</strong> zu erstellen und <strong>die definitive</strong> hat Zeit <strong>bis zum</strong> <strong>8. November </strong>(zu beachten ist, dass die jeweiligen Bildungsdirektionen eigene frühere Termine vorgeben). Im jährlichen Sicherstellungserlass wird recht deutlich auf die Rolle der Personalvertretung hingewiesen: Die <strong>Lehrfächerverteilung (LFVT) ist gemäß <a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P9/NOR40203765" target="_blank" rel="noopener">§ 9 des SchUG</a> von der Schulleitung zu erstellen</strong>. <strong>Sie hat auf die mit der LFVT vereinbaren Wünsche der Lehrpersonen Rücksicht zu nehmen</strong> und gemäß <a href="https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P9/NOR40249279" target="_blank" rel="noopener">§ 9 Abs. 2 Personalvertretungsgesetz</a>, ist nach Erstellung der Lehrfächerverteilung durch die Schulleitung mit dem Dienststellenausschuss „das Einvernehmen herzustellen“. Daher ist die Lehrfächerverteilung samt allen Beilagen dem Dienststellenausschuss <strong>unbedingt</strong> mindestens zwei Wochen davor zu übermitteln und mit diesem zu besprechen.</p>
<h6>1. Der <strong>Sicherstellungserlass</strong></h6>
<p>BMBWF GZ 2023-0.882.507 wurde bereits an die Schulen geschickt. Dieser regelt nach welchen Prinzipien die Schulen die (provisorische) Lehrfächerverteilung zu machen haben. Auf einige wichtige Punkte daraus wird hier eingegangen:<br />
Damit die Planung der LVFT auf gut gesicherten Grundlagen erfolgen kann, sind die Lehrpersonen angehalten,</p>
<blockquote><p><strong>Anträge betreffend Personalmaßnahmen</strong> (z. B. Herabsetzungen der Lehrverpflichtung/Teilzeitbeschäftigungen gemäß den §§ <a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P50a/NOR40042881" target="_blank" rel="noopener">50a</a> und <a href="https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P50b/NOR40250342" target="_blank" rel="noopener">50b</a> BDG, <a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P20/NOR40212490" target="_blank" rel="noopener">§ 20 VBG</a>, <a href="https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P15h/NOR40255815" target="_blank" rel="noopener">§ 15h MSchG</a> und <a href="https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P8/NOR40255826" target="_blank" rel="noopener">§ 8 VKG</a>) <strong>mit Auswirkungen auf die Beschäftigung möglichst bis zum </strong><strong>31. Jänner 2024 </strong><strong>einzubringen</strong>.</p></blockquote>
<p>In allen Fällen ohne gesetzlichen Anspruch hat die Personalvertretung nach <a href="https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P9/NOR40249279" target="_blank" rel="noopener">§ 9 Abs 1 PVG</a> Mitwirkungsrechte.</p>
<p>Es sind <u>alle</u> Lehrpersonen in die (prov.) LFVT aufzunehmen, auch wenn sie sich im nächsten Schuljahr z.B. in Elternkarenz oder in einem Freijahr (Sabbatical) befinden, und sie dann nicht unterrichten. Lehrpersonen, die nach einer Karenz wieder an die Schule zurückkehren, sind mit demselben Stundenausmaß wie zum Zeitpunkt vor ihrer Karenzierung in die (prov.) LVFT einzuplanen.</p>
<p>Grundsätzlich gilt, dass Lehrpersonen mit einem unbefristeten Vertrag (spätestens ab 6. Dienstjahr) im Schuljahr 2024/25 immer dasselbe Stundenausmaß zusteht wie im vorangegangenen Schuljahr (2023/24), bei befristetem Vertrag gilt das nicht. Lehrpersonen mit unbefristetem Vertrag haben – wenn sie das wünschen – Anspruch auf Vollbeschäftigung, wenn die Unterrichtsstunden dafür vorhanden sind. Sie sind grundsätzlich nur in jenen Unterrichtsgegenständen einzusetzen, für die sie voll lehrbefähigt sind.</p>
<p>Die restlichen Stunden sind auf die Lehrerpersonen mit befristeten Vertragsverhältnissen aufzuteilen. Sind dann noch Unterrichtsstunden übrig, werden diese als dauernde Mehrdienstleistungen (MDLs) in die provisorische Lehrfächerverteilung aufgenommen. Bei der Vergabe dieser Stunden gilt es aber Folgendes zu beachten:</p>
<p>Bei der Vergabe von MDLs ist darauf zu achten, dass diese aus personellen und pädagogischen Gründen vertretbar sind und auf alle in Frage kommenden Lehrpersonen etwa gleichmäßig aufgeteilt werden. Der gesetzliche Rahmen sieht dabei vor, dass ohne Zustimmung der Lehrperson bis fünf Werteinheiten im „Altrecht“ bzw. bis drei Wochenstunden im Schema PD (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P8/NOR40035079" target="_blank" rel="noopener">§ 8 Abs. 1 BLVG</a>, <a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P40a/NOR40230180" target="_blank" rel="noopener">§ 40a Abs. 7 VBG</a>) vergegeben werden können. Darüber muss die Lehrperson zustimmen. Üblich ist es, dass</p>
<blockquote><p><strong>das Ausmaß der Mehrdienstleistungen der in gehobenen Funktionen Verwendeten grundsätzlich nicht höher ist als das der LehrerInnen derselben Schule mit denselben Fächern.</strong></p></blockquote>
<h6><strong>2. Braucht es mehr</strong> <strong>Lehrer und Lehrerinnen</strong></h6>
<p>dann soll zunächst am Schulstandort mit allen teilzeitbeschäftigten Lehrpersonen gesprochen werden, ob eine Stundenaufstockung für sie in Frage käme. Findet man mit einer Stundenaufstockung nicht das Auslangen, dann sind die für die Ausschreibung der Neulehrerinnen und Neulehrer relevanten Daten durch die Bildungsdirektion an das BMBWF bis zum <strong>8. April</strong> zu melden (d. h. die Bedarfsmeldung an die BD wird mit Mitte/Ende März erfolgen). Es gilt das Prinzip Versetzungen vor Neueinstellungen.</p>
<p>Die Ausschreibung aller mit Beginn des Schuljahres 2024/25 zu besetzenden Stellen für Lehrpersonen wird gegen Ende April erfolgen, Ende der Bewerbungsfrist Anfang Mai.</p>
<p><strong>Neu aufzunehmende Lehrpersonen sind bis 8. Juli der PH zu melden</strong>, weil diese Einführungslehrveranstaltungen („Onboarding“) für die Induktionsphase vor Beginn des Schuljahres zu absolvieren haben. Zu beachten ist, dass Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden sind (also nicht fachfremd) und nicht zu dauernden Mehrdienstleistungen und für die Funktion Klassenvorstehung nicht herangezogen werden dürfen (<a href="https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P39/NOR40249710" target="_blank" rel="noopener">§ 39 Abs. 11 VBG</a>).</p>
<h6><strong>3. Schwangere</strong> Lehrerin <strong>mit befristetem Vertrag</strong></h6>
<p>Grundsätzlich ist eine schwangere Lehrerin mit einem befristeten Dienstverhältnis genauso in die (prov.) LFVT aufzunehmen, wenn sie auch ohne Schwangerschaft weiterverwendet worden wäre (gemäß RS GZ BMB-532/0002-III/5/2017). Bei einer nachfolgenden Bewerbung im Folgejahr ist also eine gemeldete Schwangerschaft kein Grund diese Bewerbung abzulehnen und eine Weiterbeschäftigung nicht vorzunehmen. Eine Ablehnung der Weiterbeschäftigung kann auch nicht damit begründet werden, dass die Lehrerin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weiterbestellung in das Beschäftigungsverbot geht oder einen Karenzurlaub nach den Elternkarenzbestimmungen antritt und demzufolge eine (weitere) Vertretung aufzunehmen ist.<br />
<strong>Die vorliegende und gemeldete Schwangerschaft stellt keinen sachlichen Grund dar, ein bestehendes Dienstverhältnis nicht weiter zu verlängern.</strong></p>
<h6><strong>4. Was tun, wenn es Probleme gibt?</strong></h6>
<p>Da die Diensteinteilung einvernehmlich erstellt werden muss, sind Mitbestimmung, Transparenz und Solidarität hilfreich. Das Werkzeug dafür ist das PVG und darin ist eine gedeihliche Zusammenarbeit ausdrücklich erwünscht. An vielen Schulen erleben Schulleitung, PV und die Lehrerpersonen, dass ein Auflegen und Berücksichtigen der Wünsche zu Lehrfächerverteilung und Stundenplan und deren transparente Erstellung sowie eine solidarische gegenseitige Rücksichtnahme bei der Diensteinteilung die Motivation aller heben und zu einer angenehmen Arbeitsatmosphäre an der Schule beitragen.</p>
<p><strong>Wird die Schulleitung diesen Ansprüchen des PVGs nicht gerecht, dann darf aber auch die PV der (prov.) LFVT nicht einfach zustimmen.</strong> Wozu gibt es sonst das „§‑10‑Verfahren“ und die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) als Mittel zur Durchsetzung von Mitbestimmung, Transparenz und Solidarität?</p>
<p>Wenn sich also Vorgesetzte nicht ans PVG halten, soll der DA mit Hilfe des <a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P10/NOR40216067" target="_blank" rel="noopener">§ 10 PVG</a>, und notfalls mittels Anrufung der PVAB (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P39/NOR40230415" target="_blank" rel="noopener">§§ 39 bis 41 PVG</a>) aktiv werden; Letzteres kann auch jede Lehrperson machen, wenn sich die Personalvertretung nicht ans PVG hält.</p>
<p>Für die <strong>Rechtsseite</strong> verantwortlich:<br />
Hannes Grünbichler</p>
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