Bei den sogenannten Artikel X (sprich „zehn“) und den Sonderverträgen nach § 36 VBG (Vertragsbedienstetengesetz) handelt es sich um Verträge für Lehrer*innen im alten Dienstrecht, die entweder
die vollen Anstellungserfordernisse nicht erfüllen (Artikel X) oder Lehrer*innen mit Sondervertragsvereinbarung gem. Rundschreiben 20/2015 der technischen Fächer, Mathematik, Physik, Chemie und
Informatik sind.
Unbefristet,
wenn Beschäftigung „über eine Gesamtdauer von fünf Schuljahren“ hinausgeht
Im aktuellen Erlass des Ministeriums, der kürzlich an alle Bildungsdirektionen erging, ist endlich geklärt, dass:
- für die Lehrer*innen mit Sonderverträgen „Weiter- und Wiederbestellungen“ zulässig sind, „wenn geeignete Vertragslehrpersonen, die die Einreihungserfordernisse erfüllen,
trotz Ausschreibung …. nicht gefunden werden“, - die „Verträge im Rahmen solcher Weiter- und Wiederbestellungen“ höchstens auf ein Schuljahr „befristet abgeschlossen werden dürfen“,
- bei einer Beschäftigung, die „über eine Gesamtdauer von fünf Schuljahren“ hinausgeht, „das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern“ ist und
- für die, die schon jetzt mehr als 5 Jahre haben: „Soweit Personen mit Verträgen nach Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 im Dienstverhältnis stehen, deren Gesamtverwendungsdauer fünf
Schuljahre bereits überschritten hat, sind die Dienstverträge (mit dem aktuell vereinbarten Beschäftigungsausmaß) als auf unbestimmte Zeit eingegangen umzustellen.“
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