… greift bereits bei zwei positiv getesteten Schülern!
Aus den Bildungsdirektionen heißt es: „Das BMBWF hat per Erlass festgelegt, dass der ortsungebundene Unterricht durch Verordnung der Bildungsdirektion angeordnet werden kann, wenn es
‚nachweislich zwei oder mehr PCR-bestätige positive Fälle von Schülerinnen und Schülern innerhalb von drei Schultagen in einer Klasse‘ gibt.“
Hierzu möchte die ÖLI-UG informieren, dass es in jenen Bundesländern, wo es entweder keinen zweiten PCR-Test gibt oder es zu einer zeitverzögerten Meldung der
PCR-Ergebnisse kommt, die Ergebnisse der AG-Tests für diese Regelung heranzuziehen sind. Dies geht eindeutig aus den Bestimmungen zur Sicherheitsphase
ab November 2021 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 hervor.
Im §35a C-SchVO (4) heißt es dazu:
Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten
Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht
zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, so kann dieser Nachweis durch einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. a oder b ersetzt
werden.
Die Schulen und die Bildungsdirektionen haben dies auch so umzusetzen.
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