Anlässlich einer Anfrage einer Sonderschulpädagogin zum neuen Dienstrecht stellt das BMBF fest, dass Sonderschulpädagog/innen im Neuen Dienstrecht eine Dienstzulage in der Höhe von € 153 zusteht,
wenn die Lehrer/in nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer sonder- bzw. heilpädagogischen Funktion betraut ist. Also bei Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf
Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder körper- und sinnesbehinderten Schüler/innen.

Unterrichten Sonderpädagog/innen die Fächer Deutsch, Englisch und/oder Mathematik in der Sekundarstufe I, steht ihnen die entsprechende Fächerzulage zu.

 

Gesamter Text:

Zu Ihrer Anfrage vom 27. Mai 2014 bezüglich Zulagen für Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer im neuen Lehrer/innendienstrecht wird bemerkt:

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 iVm Abs. 5 und 9 LVG idF BGBl. I Nr. 211/2013 sowie Nr. 10/2014 gebührt jeder ab dem 1. September 2015 aufgrund einer Optionserklärung dem neuen Lehrer/innendienstrecht
unterliegenden Vertragslehrperson, welche nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer sonder- bzw. heilpädagogischen Funktion betraut ist, eine Dienstzulage in Höhe
von € 153. Eine Betrauung mit einer derartigen Funktion liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird. Bei einer nur teilweisen Verwendung im Unterricht mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen gebührt diese Zulage aliquot entsprechend dem Umfang dieser Verwendung am gesamten Beschäftigungsausmaß.

Bei der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 LVG idF BGBl. I Nr. 211/2013, nämlich bei der Unterrichtserteilung in den Gegenständen lebende Fremdsprache, Deutsch und Mathematik in der
Sekundarstufe I steht Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrern stets eine Fächervergütung zu.

Von der Fächervergütung gemäß § 22 Abs. 1 LVG zu unterscheiden ist die in § 59b Abs.1a Z 1 GehG bzw. gemäß § 41 Abs. 2 VBG (bzw. ab 1.9.2015 gemäß § 90e Abs. 2 VBG) vorgesehene Fächervergütung
bei der Verwendung in den Unterrichtsgegenständen lebende Fremdsprache, Deutsch und Mathematik an Neuen Mittelschulen. Diese Zulage ist nur für die dem geltenden und künftig „altem“ Dienstrecht“
unterliegenden Lehrkräfte vorbehalten. Sie gebührt Sonderschullehrkräften bei der Verwendung an Neuen Mittelschulen als Begleit- oder Stützlehrkräfte in den für diese Zulage vorgesehenen zwei
Vergütungsstufen, sofern sie mit mindestens drei bzw. mindestens sechs Wochenstunden in den genannten drei Fächern insgesamt verwendet werden.