In einer Aussendung der GÖD wurden die wichtigsten Änderungen durch die
Dienstrechtsnovelle 2018 zusammengefasst.

 

Gary Fuchsbauer (ÖLI-UG) hat die für Lehrer/innen relevanten Änderungen im Dienstrecht zusammengefasst und interpretiert:

 

„Verbesserung für Vertragsbedienstete mit befristetem Dienstverhältnis“
Ab 1. Jänner 2019 gilt für alle Bundesbediensteten:  Dauert ein befristetes Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken in Summe mehr als fünf Jahre, wird das Dienstverhältnis unbefristet.
Damit wird das, was bei LehrerInnen im alten Dienstrecht eh schon lang gilt und bei jenen im neuen Dienstrecht seit kurzem, nun auch auf alle anderen öffentlich Bediensteten ausgeweitet: in Summe
maximal 5 Jahre befristet, auch wenn diese 5 Jahre nicht durchgehend sind. Es besteht daher Hoffnung, dass der Dienstgeber aus diesem Anlass auch bei LehrerInnen keine Schwierigkeiten mehr macht.

 

„Wiedereingliederungsteilzeit für Vertragsbedienstete“
Da das für Bundes- und Landesvertragsbedienstete gilt, gilt es für alle LehrerInnen im öffentlichen Dienst.
Nach mindestens 6-wöchigem Krankenstand kann unmittelbar nach der Rückkehr in die Arbeit oder bis zu einem Monat später (falls jemand in der Arbeit feststellt, dass das bisherige Ausmaß doch noch
nicht geht) die Wiedereingliederungsteilzeit beantragt werden. Dabei ist folgendes zu beachten:
– Die Dauer kann zwischen 1 und 6 Monaten vereinbart und bei arbeitsmedizinischer Zweckmäßigkeit dann noch um 1-3 Monate verlängert werden.
– Die Arbeitszeit in der Wiedereingliederungsteilzeit muss im Durchschnitt bei 50-75 Prozent der Arbeitszeit vor dem Krankenstand liegen, aber bei mindestens 30 Prozent. So kann zB vereinbart
werden, dass zunächst mit 30 Prozent begonnen wird, nach 2 Monaten 50 und in den Monaten 5 und 6 dann 70 Prozent, sodass der Mindestdurchschnitt 50 erreicht wird. Genauso ginge 60-75-90, sodass
der Höchstdurchschnitt 75 erreicht wird – und alles dazwischen …
– Die Bezahlung durch den Arbeitgeber erfolgt nach der erbrachten Arbeitszeit, außer es ist eine Phase unter 50 Prozent vereinbart, dann wird während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit das
durchschnittliche Beschäftigungsausmaß abgegolten.
– Die Betroffenen bekommen zusätzlich – aber nur auf Antrag – bei der Krankenversicherung Wiedereingliederungsgeld (jeweils für 28 Tage im Nachhinein) in Höhe des anteiligen erhöhten
Krankengeldes.

„Verlängerung der Familienhospizfreistellung“
Für die Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern wird nun künftig maximal dreimal neun Monate Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge möglich sein.
„Besoldungsdienstalter im Sinne der Jubiläumszuwendung“
Für jene, die nach Februar 2015 einen Dauervertrag bekommen haben, richtet sich der Jubiläumsstichtag nach dem Besoldungsdienstalter. Wenn letzteres nun aber durch einen Vorbildungsausgleich
verringert wurde, ist die tatsächliche Dienstzeit im öffentlichen Dienst jubiläumswirksam.

„Zulage für KoordinatorInnen im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik“
Da die Aufgaben der ZIS ab Sept. in die LSR/SSR/Bildungsdirektionen kommen, wird für die KoordinatorInnen eine Zulage geschaffen. Sie beträgt 904,9 Euro. (Bei DirektorInnen wird sie allerdings
mit deren Zulage gegengerechnet.)