An den Schulen finden die Planungen dazu bereits statt. Die provisorische Lehrfächerverteilung ist bis zum 17. März zu erstellen und die definitive hat Zeit bis zum 20. Oktober. Im jährlichen Sicherstellungserlass wird recht deutlich auf die Rolle der Personalvertretung hingewiesen: Die Lehrfächerverteilung (LFVT) ist gemäß § 9 des SchUG von der Schulleitung zu erstellen, https://www.jusline.at/gesetz/schug/paragraf/9. Diese hat auf die mit der LFVT vereinbarten Wünsche der Lehrpersonen Rücksicht zu nehmen und gemäß § 9 Abs. 2 Personalvertretungsgesetz, https://www.jusline.at/gesetz/pvg/paragraf/9, ist nach Erstellung der Lehrfächerverteilung durch die Schulleitung mit dem Dienststellenausschuss „das Einvernehmen herzustellen“. Daher ist die Lehrfächerverteilung samt allen Beilagen dem Dienststellenausschuss unbedingt innerhalb einer zumutbaren Frist zur Einsicht zu übermitteln (gem. PVG § 10: 2 Wochen vor dem erforderlichen Einvernehmen).

1. Der Sicherstellungserlass

BMBWF GZ 2022-0.915.049 wurde bereits an die Schulen geschickt. Dieser regelt, nach welchen Prinzipien die Schulen die (provisorische) Lehrfächerverteilung zu machen haben. Auf einige wichtige Eckpunkte wird hier eingegangen:

Es sind alle Lehrpersonen in die (prov.) LFVT aufzunehmen, auch wenn sie sich im nächsten Schuljahr z.B. in Elternkarenz oder in einem Freijahr (z.B. Sabbatical, Zeitkonto) befinden und sie dann nicht unterrichten. Lehrpersonen, die nach einer Karenz wieder an die Schule zurückkehren, sind mit demselben Stundenausmaß wie zum Zeitpunkt vor ihrer Karenzierung in die (prov.) LVFT einzuplanen.

Grundsätzlich gilt, dass Lehrpersonen mit einem unbefristeten Vertrag (IL im alten Dienstrecht, aber auch pd) im nächsten Schuljahr immer dasselbe Stundenausmaß zusteht wie im vorangegangenen Schuljahr. Für Lehrpersonen mit befristetem Vertrag (IIL oder pd) gilt das nicht. Lehrpersonen mit unbefristetem Vertrag haben Anspruch auf Vollbeschäftigung, wenn die Unterrichtsstunden dafür vorhanden sind. Die restlichen Stunden sind auf die Lehrerpersonen mit befristeten Vertragsverhältnissen aufzuteilen. Sind dann noch Unterrichtsstunden übrig, werden diese als dauernde Mehrdienstleistungen (MDL) in die provisorische Lehrfächerverteilung aufgenommen oder ausgeschrieben.

Bei der Vergabe von MDL ist darauf zu achten, dass diese aus personellen und pädagogischen Gründen vertretbar sind und auf alle in Frage kommenden Lehrpersonen etwa gleichmäßig aufgeteilt werden. Der gesetzliche Rahmen sieht dabei vor, dass ohne Zustimmung der Lehrperson bis fünf Werteinheiten im „Altrecht“ bzw. bis drei Wochenstunden im neuen pd (§ 8 Abs. 1 BLVG, § 40a Abs. 7 VBG) vorgegeben werden können. Mehr Überstunden sind nur mit Zustimmung der Lehrperson möglich. Das Ausmaß der Mehrdienstleistungen der in gehobenen Funktionen Verwendeten darf grundsätzlich nicht höher sein als das der LehrerInnen derselben Schule mit denselben Fächern.

2. Braucht es mehr Lehrer und Lehrerinnen,

dann soll zunächst am Schulstandort mit allen teilzeitbeschäftigten Lehrpersonen gesprochen werden, ob eine Stundenaufstockung für sie in Frage käme. Im Sicherstellungserlass wird extra darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang geäußerte Stundenplanwünsche der Lehrperson, die mit einer für die Unterrichtsarbeit zweckmäßigen Aufteilung der Unterrichtsstunden vereinbar sind, Rücksicht zu nehmen ist.

Findet man mit einer Stundenaufstockung nicht das Auslangen, dann ist eine Bedarfsmeldung an Neulehrerinnen und Neulehrern bis zur zweiten Märzhälfte an die jeweilige Bildungsdirektion zu übermitteln. Die Ausschreibungen aller mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 zu besetzenden Stellen für Lehrpersonen wird am Dienstag, 25. April mit Ende der Bewerbungsfrist 5. Mai vorgenommen werden. Neu aufzunehmende Lehrpersonen sind bis 10. Juli der Pädagogischen Hochschule zu melden, weil diese mit Schuljahr 2023/24 die Einführungslehrveranstaltungen für die Induktionsphase vor Beginn des Schuljahres zu absolvieren haben. NEU ist auch Folgendes: Müssen diese Lehrveranstaltungen (5 Tage bei vorhandenem Lehramt, sonst 10 Tage) besucht werden, werden diese unmittelbar vor dem Beginn des Unterrichtsjahres absolviert und das Dienstverhältnis beginnt anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung (allerdings nicht mit voller, sondern nur 6,25% finanzieller Abgeltung pro Woche – siehe VBG § 46 Abs. 7 – und ohne Reiserechnungsrecht – siehe VBG § 38 Abs. 12).

3. Schwangere Lehrerin mit befristetem Vertrag

Grundsätzlich ist eine schwangere Lehrerin mit einem befristeten Dienstverhältnis genauso in die (prov.) LFVT aufzunehmen, wenn sie auch ohne Schwangerschaft weiterverwendet worden wäre (gemäß RS GZ BMB-532/0002-III/5/2017). Bei einer nachfolgenden Bewerbung im Folgejahr ist also eine gemeldete Schwangerschaft kein Grund, diese Bewerbung abzulehnen und eine Weiterbeschäftigung nicht vorzunehmen. Eine Ablehnung der Weiterbeschäftigung kann nicht damit begründet werden, dass die Lehrerin in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Weiterbestellung in das Beschäftigungsverbot geht oder einen Karenzurlaub nach den Elternkarenzbestimmungen antritt und demzufolge eine (weitere) Vertretung aufzunehmen ist. Die vorliegende und gemeldete Schwangerschaft stellt keinen sachlichen Grund dar, ein bestehendes Dienstverhältnis nicht weiter zu verlängern – ebenso wenig natürlich eine angemeldete Elternteilzeit (seit heuer bis zum 8. Geburtstag des Kindes möglich).

4. Was tun, wenn es Probleme gibt?

Da die Diensteinteilung einvernehmlich erstellt werden muss, sind Mitbestimmung, Transparenz und Solidarität hilfreich. Das Werkzeug dafür ist das PVG und darin ist eine gedeihliche Zusammenarbeit ausdrücklich erwünscht. An vielen Schulen erleben Schulleitung, Personalvertretung (PV) und die Lehrerpersonen, dass ein Auflegen und Berücksichtigen der Wünsche zu Lehrfächerverteilung und Stundenplan und deren transparente Erstellung sowie eine solidarische gegenseitige Rücksichtnahme bei der Diensteinteilung die Motivation aller heben und zu einer angenehmen Arbeitsatmosphäre an der Schule beitragen.

Wird die Schulleitung diesen Ansprüchen des PVG nicht gerecht, dann darf aber auch die PV der (prov.) LFVT nicht einfach zustimmen. Wozu gibt es sonst die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) und das „§-10–Verfahren“ als Mittel zur Durchsetzung von Mitbestimmung, Transparenz und Solidarität.

Wenn sich also Vorgesetzte oder Personalvertretung nicht ans PVG halten, dann soll die PV mit Hilfe des § 10 PVG, https://www.jusline.at/gesetz/pvg/paragraf/10, und jede Lehrperson mittels Anrufung der PVAB (§§ 39 bis 41 PVG) aktiv werden können.

Rückfragen: gruenbichler (a) oeli-ug.at

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