An den Schulen beginnen die Planungen bereits. Die provisorische Lehrfächerverteilung ist bis zum 19. April zu erstellen und die definitive hat Zeit bis zum 8. November (zu beachten ist, dass die jeweiligen Bildungsdirektionen eigene frühere Termine vorgeben). Im jährlichen Sicherstellungserlass wird recht deutlich auf die Rolle der Personalvertretung hingewiesen: Die Lehrfächerverteilung (LFVT) ist gemäß § 9 des SchUG von der Schulleitung zu erstellen. Sie hat auf die mit der LFVT vereinbaren Wünsche der Lehrpersonen Rücksicht zu nehmen und gemäß § 9 Abs. 2 Personalvertretungsgesetz, ist nach Erstellung der Lehrfächerverteilung durch die Schulleitung mit dem Dienststellenausschuss „das Einvernehmen herzustellen“. Daher ist die Lehrfächerverteilung samt allen Beilagen dem Dienststellenausschuss unbedingt mindestens zwei Wochen davor zu übermitteln und mit diesem zu besprechen.

1. Der Sicherstellungserlass

BMBWF GZ 2023-0.882.507 wurde bereits an die Schulen geschickt. Dieser regelt nach welchen Prinzipien die Schulen die (provisorische) Lehrfächerverteilung zu machen haben. Auf einige wichtige Punkte daraus wird hier eingegangen:
Damit die Planung der LVFT auf gut gesicherten Grundlagen erfolgen kann, sind die Lehrpersonen angehalten,

Anträge betreffend Personalmaßnahmen (z. B. Herabsetzungen der Lehrverpflichtung/Teilzeitbeschäftigungen gemäß den §§ 50a und 50b BDG, § 20 VBG, § 15h MSchG und § 8 VKG) mit Auswirkungen auf die Beschäftigung möglichst bis zum 31. Jänner 2024 einzubringen.

In allen Fällen ohne gesetzlichen Anspruch hat die Personalvertretung nach § 9 Abs 1 PVG Mitwirkungsrechte.

Es sind alle Lehrpersonen in die (prov.) LFVT aufzunehmen, auch wenn sie sich im nächsten Schuljahr z.B. in Elternkarenz oder in einem Freijahr (Sabbatical) befinden, und sie dann nicht unterrichten. Lehrpersonen, die nach einer Karenz wieder an die Schule zurückkehren, sind mit demselben Stundenausmaß wie zum Zeitpunkt vor ihrer Karenzierung in die (prov.) LVFT einzuplanen.

Grundsätzlich gilt, dass Lehrpersonen mit einem unbefristeten Vertrag (spätestens ab 6. Dienstjahr) im Schuljahr 2024/25 immer dasselbe Stundenausmaß zusteht wie im vorangegangenen Schuljahr (2023/24), bei befristetem Vertrag gilt das nicht. Lehrpersonen mit unbefristetem Vertrag haben – wenn sie das wünschen – Anspruch auf Vollbeschäftigung, wenn die Unterrichtsstunden dafür vorhanden sind. Sie sind grundsätzlich nur in jenen Unterrichtsgegenständen einzusetzen, für die sie voll lehrbefähigt sind.

Die restlichen Stunden sind auf die Lehrerpersonen mit befristeten Vertragsverhältnissen aufzuteilen. Sind dann noch Unterrichtsstunden übrig, werden diese als dauernde Mehrdienstleistungen (MDLs) in die provisorische Lehrfächerverteilung aufgenommen. Bei der Vergabe dieser Stunden gilt es aber Folgendes zu beachten:

Bei der Vergabe von MDLs ist darauf zu achten, dass diese aus personellen und pädagogischen Gründen vertretbar sind und auf alle in Frage kommenden Lehrpersonen etwa gleichmäßig aufgeteilt werden. Der gesetzliche Rahmen sieht dabei vor, dass ohne Zustimmung der Lehrperson bis fünf Werteinheiten im „Altrecht“ bzw. bis drei Wochenstunden im Schema PD (§ 8 Abs. 1 BLVG, § 40a Abs. 7 VBG) vergegeben werden können. Darüber muss die Lehrperson zustimmen. Üblich ist es, dass

das Ausmaß der Mehrdienstleistungen der in gehobenen Funktionen Verwendeten grundsätzlich nicht höher ist als das der LehrerInnen derselben Schule mit denselben Fächern.

2. Braucht es mehr Lehrer und Lehrerinnen

dann soll zunächst am Schulstandort mit allen teilzeitbeschäftigten Lehrpersonen gesprochen werden, ob eine Stundenaufstockung für sie in Frage käme. Findet man mit einer Stundenaufstockung nicht das Auslangen, dann sind die für die Ausschreibung der Neulehrerinnen und Neulehrer relevanten Daten durch die Bildungsdirektion an das BMBWF bis zum 8. April zu melden (d. h. die Bedarfsmeldung an die BD wird mit Mitte/Ende März erfolgen). Es gilt das Prinzip Versetzungen vor Neueinstellungen.

Die Ausschreibung aller mit Beginn des Schuljahres 2024/25 zu besetzenden Stellen für Lehrpersonen wird gegen Ende April erfolgen, Ende der Bewerbungsfrist Anfang Mai.

Neu aufzunehmende Lehrpersonen sind bis 8. Juli der PH zu melden, weil diese Einführungslehrveranstaltungen („Onboarding“) für die Induktionsphase vor Beginn des Schuljahres zu absolvieren haben. Zu beachten ist, dass Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden sind (also nicht fachfremd) und nicht zu dauernden Mehrdienstleistungen und für die Funktion Klassenvorstehung nicht herangezogen werden dürfen (§ 39 Abs. 11 VBG).

3. Schwangere Lehrerin mit befristetem Vertrag

Grundsätzlich ist eine schwangere Lehrerin mit einem befristeten Dienstverhältnis genauso in die (prov.) LFVT aufzunehmen, wenn sie auch ohne Schwangerschaft weiterverwendet worden wäre (gemäß RS GZ BMB-532/0002-III/5/2017). Bei einer nachfolgenden Bewerbung im Folgejahr ist also eine gemeldete Schwangerschaft kein Grund diese Bewerbung abzulehnen und eine Weiterbeschäftigung nicht vorzunehmen. Eine Ablehnung der Weiterbeschäftigung kann auch nicht damit begründet werden, dass die Lehrerin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weiterbestellung in das Beschäftigungsverbot geht oder einen Karenzurlaub nach den Elternkarenzbestimmungen antritt und demzufolge eine (weitere) Vertretung aufzunehmen ist.
Die vorliegende und gemeldete Schwangerschaft stellt keinen sachlichen Grund dar, ein bestehendes Dienstverhältnis nicht weiter zu verlängern.

4. Was tun, wenn es Probleme gibt?

Da die Diensteinteilung einvernehmlich erstellt werden muss, sind Mitbestimmung, Transparenz und Solidarität hilfreich. Das Werkzeug dafür ist das PVG und darin ist eine gedeihliche Zusammenarbeit ausdrücklich erwünscht. An vielen Schulen erleben Schulleitung, PV und die Lehrerpersonen, dass ein Auflegen und Berücksichtigen der Wünsche zu Lehrfächerverteilung und Stundenplan und deren transparente Erstellung sowie eine solidarische gegenseitige Rücksichtnahme bei der Diensteinteilung die Motivation aller heben und zu einer angenehmen Arbeitsatmosphäre an der Schule beitragen.

Wird die Schulleitung diesen Ansprüchen des PVGs nicht gerecht, dann darf aber auch die PV der (prov.) LFVT nicht einfach zustimmen. Wozu gibt es sonst das „§‑10‑Verfahren“ und die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) als Mittel zur Durchsetzung von Mitbestimmung, Transparenz und Solidarität?

Wenn sich also Vorgesetzte nicht ans PVG halten, soll der DA mit Hilfe des § 10 PVG, und notfalls mittels Anrufung der PVAB (§§ 39 bis 41 PVG) aktiv werden; Letzteres kann auch jede Lehrperson machen, wenn sich die Personalvertretung nicht ans PVG hält.

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Hannes Grünbichler