Da es Ende 2023 keine Dienstrechtsrechtsnovelle gab, sondern nur die Gehaltsanpassungen für 2024 im Parlament beschlossen wurden, möchten wir über Finanzielles berichten.
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 wird die inflationsneutrale Einkommensbesteuerung ab 1.1.2024 neu geregelt. Neben der unterschiedlichen Anpassung der Tarifstufen und der Absenkung des Grenzsteuersatzes der Tarifstufe 4 wurden bestimmte Absetzbeträge angepasst und die Umsatzsteuerbefreiung von PV-Modulen beschlossen.
Die neue Geringfügigkeitsgrenze beträgt daher monatlich € 518,44, der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe: € 777,66. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt € 6.060,00 im Jahr 2024. Der Verkehrsabsetzbetrag (€ 463), der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (€ 752) und der Pensionistenabsetzbetrag (€ 954) wurden ebenfalls erhöht.
Eine ganze Reihe von Werten bleibt leider unangetastet, wie zum Beispiel die Tages- und Nächtigungsgelder (€ 26,40 bzw. € 15).
Die Sozialleistungen wurden mit 1.1.2024 auch an die Inflation angepasst. Die Erhöhung für das Jahr 2024 wird 9,7 % (entspricht der Inflationsrate zwischen August 2022 und Juli 2023) betragen. Neben der Familienbeihilfe sind davon u.a. auch das Kinderbetreuungsgeld, der Kinderabsetzbetrag und die Studienbeihilfen umfasst. Die Kaufkraft der Sozialleistungen wird 2024 aber noch immer unter dem Niveau von 2022 liegen. Es reicht selbst die Erhöhung der Sozialleistungen um 9,7 % nicht aus, um die Überteuerung vollständig auszugleichen. Die Familienbeihilfe wird 2024 um 2,3% weniger wert sein als noch vor zwei Jahren (2022). Dieser Kaufkraftverlust gilt auch für das Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, den Mehrkindzuschlag, das Kranken-, Reha- und Wiedereingliederungsgeld.
Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 wird eine befristete Umsatzsteuerbefreiung vom 1.1.2024 bis 31.12.2025 für Lieferung, Erwerb und Einfuhr sowie Installation von Photovoltaikmodulen eingeführt. Dabei wird für die Leistung ein Nullsteuersatz ohne Verlust des Vorsteuerabzugs angewendet.
Folgende Rahmenbedingungen gelten:
Die Lieferung und Installation erfolgt an den Betreiber, der Erwerb bzw. die Einfuhr durch den Betreiber. Die Installationen müssen direkt gegenüber dem Betreiber erbracht werden. Allgemein notwendige Vorarbeiten sind nicht umfasst. Lieferung und Montage der PV-Module samt Zubehör und Speicher gelten als unselbständige Nebenleistung und sind von der umsatzsteuerlichen Begünstigung mitumfasst. Eine Nachrüstung des Speichers oder vorausgehende Leistungen an einen Zwischenhändler unterliegen dem Regelsteuersatz. Dies gilt, wenn die Engpassleistung nicht mehr als 35 kWp beträgt und die Anlage auf oder in der Nähe von
Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, betrieben wird.
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