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	<title>Recht &#8211; ÖLI-UG</title>
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	<description>Österreichische LehrerInnen Initiative - ÖLI-UG Österreichische Lehrer/innen Initiative - Unabhängige Gewerkschafter/innen</description>
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		<title>Welche Möglichkeiten für eine Teilzeitbeschäftigung habe ich?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Hannes Grünbichler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Dec 2025 08:04:59 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Eine vollbeschäftigte Lehrerperson mit Dauervertrag kann, wenn sie will, um Teilbeschäftigung (am besten jeweils für 1 Schuljahr) ansuchen. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich für eine Bundes- und eine Vertragslehrperson (egal ob „altes “ oder „neues “ Dienstrecht) unter §§ 50a bis d und § 213 BDG; § 8 BLVG; § 12f GehG; für eine Landeslehrerperson]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div id="352bcdff535d9a92d" class="panel-collapse collapse in" aria-labelledby="toggle_352bcdff535d9a92d">
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<p>Eine vollbeschäftigte Lehrerperson mit Dauervertrag kann, wenn sie will, um Teilbeschäftigung (am besten jeweils für 1 Schuljahr) ansuchen.<br />
Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich für eine Bundes- und eine Vertragslehrperson (egal ob „altes “ oder „neues “ Dienstrecht) unter §§ 50a bis d und § 213 BDG; § 8 BLVG; § 12f GehG; für eine Landeslehrerperson gilt analog § 45 LDG. Bei Elternteilzeit gelten die Bestimmung des §§ 15h bis q MSchG oder der §§ 8 bis 8h VKG.</p>
<p><b>Eine Teilzeitbeschäftigung aus beliebigem Anlass kann und eine Elternteilzeit bzw. eine Teilzeit aus gesundheitlichen Gründen muss gewährt werden.</b></p>
<p>Derartige Anträge auf Teilzeit sollen zeitgerecht (= bis spätestens zwei Monate vor Wirksamkeitsbeginn, günstigenfalls vor Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung im März) eingebracht werden.</p>
<p><b>Eine Teilzeitbeschäftigung muss in der Lehrfächerverteilung berücksichtigt werden und findet auch ihren Niederschlag in Mitbestimmungsrechten bei der Stundenplangestaltung. Gemäß <a href="https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P50c/NOR40159590" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 50c BDG</a> ist bei der Stundenplanerstellung auf den Grund, der zur Teilzeitbeschäftigung geführt hat, Rücksicht zu nehmen.</b> Daher ist es günstig bei Antragstellung auch mitzuteilen, wann nicht unterrichtet werden kann.</p>
<p>Bei der Teilzeitbeschäftigung nach MSchG § 15 h oder VKG § 8 hat sich der Dienstgeber an die vereinbarte Arbeitszeit zu halten. Hier ist es besonders wichtig, beim Antrag genau anzugeben, wann aufgrund der Kinderbetreuung (nicht) unterrichtet werden kann. Gerichtsurteile geben hier den Eltern das Recht auf Bekanntgabe der Zeiten und verpflichten die Arbeitgeber, das zu beachten.</p>
<p>Die Personalvertretungen mögen das bitte nicht als „Privileg“ der Teilzeitbeschäftigten abtun, sondern dies aktiv unterstützen, denn die PV hat gem. PVG § 2 auf die Einhaltung der geltenden Gesetze zugunsten der Bediensteten zu achten.</p>
<p>Mehr Infos <b><a href="https://oeli-ug.at/stundenplan-mitbestimmung-bei-teilzeitbeschaeftigung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a></b>.</p>
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			</item>
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		<title>Was heißt Vollbeschäftigung?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Hannes Grünbichler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Dec 2025 08:00:21 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Unterrichtspflicht bzw. Arbeitszeit einer Lehrerin/eines Lehrers Neues Dienstrecht (= Pädagogischer Dienst) In Unterrichtswochen: 20 bis 22 Stunden unterrichten, 1 Sprechstunde und 2 Stunden sonstige Tätigkeit an der Schule machen. Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen und Fortbildung kann auch außerhalb der Schule gemacht werden. Dazu kommen fallweise Konferenzen, Schulveranstaltungen und ab der 10. Schulstufe Prüfungen außerhalb der Unterrichtszeit. Sonstige Tätigkeiten sind:]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h5><b>Unterrichtspflicht bzw. Arbeitszeit einer Lehrerin/eines Lehrers</b></h5>
<h6><b>Neues Dienstrecht (= Pädagogischer Dienst)<br />
</b></h6>
<p>In Unterrichtswochen: 20 bis 22 Stunden unterrichten, 1 Sprechstunde und 2 Stunden sonstige Tätigkeit an der Schule machen. Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen und Fortbildung kann auch außerhalb der Schule gemacht werden. Dazu kommen fallweise Konferenzen, Schulveranstaltungen und ab der 10. Schulstufe Prüfungen außerhalb der Unterrichtszeit.</p>
<p>Sonstige Tätigkeiten sind: Klassenvorstand, Mentoring (Begleitung neuer Lehrpersonen im 1. Jahr), Verwaltung der Lehrmittel, Qualitätssicherung, Fachkoordination, Eltern-Schüler:innen-Beratung, individuelle Lernbegleitung, und anderes.</p>
<p>24 unbezahlte einzelne Vertretungsunterrichtsstunden pro Schuljahr.</p>
<h6><b>Altes Dienstrecht<br />
</b></h6>
<p>In Unterrichtswochen: 17,2 bis 22 Stunden unterrichten, 1 Sprechstunde. Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen und Fortbildung kann auch außerhalb der Schule gemacht werden. Dazu kommen fallweise Konferenzen, Schulveranstaltungen und ab der 10. Schulstufe Prüfungen außerhalb der Unterrichtszeit.</p>
<p>Sonstige Tätigkeiten wie Klassenvorstand, Mentoring (Begleitung neuer Lehrpersonen im 1. Jahr), Verwaltung der Lehrmittel, Qualitätssicherung, individuelle Lernbegleitung, sind nach Bedarf zu übernehmen und werden extra bezahlt.</p>
<p>Unbezahlt sind einzelne Vertretungsunterrichtsstunden pro Schuljahr (je Schultyp unterschiedlich viele); bezahlt nur, wenn Dauervertretung oder bei bereits vollem Supplierpool.</p>
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		<title>Wann habe ich einen Rechtsanspruch auf ein unbefristetetes Dienstverhältnis?</title>
		<link>https://oeli-ug.at/faq-items/rechtsanspruch-auf-einen-unbefristeten-dienstvertrag/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Hannes Grünbichler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Dec 2025 07:50:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Lehrpersonen in der Induktionsphase bzw. Studierende im Bachelor-Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung (=Ausbildungsphase) erhalten einen befristeten Vertrag. Zusätzlich gilt für ungesicherte Verwendungen gemäß § 90h Abs. 2 VBG auch das Kettenvertragsverbot in den ersten 5 Dienstjahren nicht. In allen anderen Fällen ist ein unbefristeter Dienstvertrag zu errichten. D.h. Lehrpersonen, die keine Vertretungsstunden unterrichten, ist nach ihrer Induktionsphase ein unbefristeter Dienstvertrag auszustellen. Landeslehrpersonen]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Lehrpersonen in der Induktionsphase bzw. Studierende im Bachelor-Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung (=Ausbildungsphase) erhalten einen befristeten Vertrag. Zusätzlich gilt für ungesicherte Verwendungen gemäß <a href="https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/90h" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 90h Abs. 2 VBG</a> auch das Kettenvertragsverbot in den ersten 5 Dienstjahren nicht. In allen anderen Fällen ist ein unbefristeter Dienstvertrag zu errichten. <b>D.h. Lehrpersonen, die keine Vertretungsstunden unterrichten, ist nach ihrer Induktionsphase ein unbefristeter Dienstvertrag auszustellen. </b>Landeslehrpersonen sind hier schlechter gestellt, weil einige Bundesländer trotz des identen Gesetzeswortlauts im LVG das nicht machen.<br />
<b>Aufgrund des generellen Kettenvertragsverbots gilt für alle:</b> Nach spätestens 5 Dienstjahren bei ein und demselben Dienstgeber wird <i>de iure</i> der Dienstvertrag in einen unbefristetes Vertragsverhältnis umgestellt. Die Umstellung erfolgt mit jenem Studenausmaß mit dem die Lehrperson zum Zeitpunkt ihrer Vertragsumstellung in der Lehrfächerverteilung eingeteilt ist und es gibt nur mehr gesicherte Stunden.</p>
<p>Die Antragerstellung erfolgt formlos im Dienstweg. Spätestens mit Beginn des 6. Dienstjahres ist der Vertrag (egal, ob altes oder neues Dienstrecht) in einen Dauervertrag umzustellen. Davor nur bei Erfüllung der Anstellungsbedingungen inkl. Induktionsphase und wenn zumindest zum Teil Dauerstunden unterrichtet werden. Nur in den ersten 5 Jahren kann des Beschäftigungsausmaß einseitig durch die Bildungsdirektion reduziert werden.</p>
<p>Die zuständige Personalvertretung für die Schule soll die Personalabteilung der Bildungsdirektion auf eine möglichst baldige Umstellung auf ein Dauervertragsverhältnis hinweisen.</p>
<p>Das diesbezügliches Rundschreiben mit GZ 2023-0.274.890 erging am 17. April 2023 an die Bildungsdirektionen, worin diese Rechtsmeinung vertreten wurde.</p>
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