Nicht neu, aber wichtig zu wissen!
Der Übergang in Pension oder Ruhestand sind ganz verschiedene Situationen.
Bei Vertragsbediensteten: 

5 Monate vor dem gewünschten Termin: Kündigung schriftlich im Dienstweg über die Schulleitung an die Bildungsdirektion, zB: Hiermit kündige ich meinen Vertrag als Lehrer*in per Ablauf des 31.8.2023. Da ich zu diesem Zeitpunkt pensionsberechtigt bin, ersuche ich um Auszahlung der vorgesehenen Abfertigung. (Gegebenenfalls noch dazu:) Da ich zum Zeitpunkt des Vertragsendes mein gesetzliches Pensionsalter und 35 für die Jubiläumszulage zählende Jahre erreicht habe, ersuche ich auch um deren Auszahlung. 

3 Monate vor dem gewünschten Termin: Ansuchen bei der Pensionsversicherung um Beginn der Pensionszahlung mit den auf pv.at vorhandenen (vielen) Unterlagen.
ACHTUNG: Bei VL passiert ohne Antrag gar nichts, weder das Vertragsende (das kann allerdings ab 65 auch durch die Kündigung durch den Dienstgeber eintreten) noch die Pensionszahlung. Falls jemand über 65 hinaus arbeiten will: sinnvollerweise mit der Schulleitung besprechen, damit diese bei der Bildungsdirektion bewirkt, dass keine Kündigung ausgesprochen wird. 

Bei Pragmatisierten: 

Wenn Ruhestandsversetzung mit 65 gewünscht: passiert lt. Gesetz und muss nichts beantragt werden.
Wenn vor 65: spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Termin schriftlich im Dienstweg über die Schulleitung an die Bildungsdirektion, zB: Hiermit ersuche ich um Ruhestandsversetzung per Ablauf des 31.8.2023.
Wenn nach 65: sinnvollerweise mit der Schulleitung vor der Planung des nächsten Schuljahres besprechen, damit diese bei der Bildungsdirektion bewirkt, dass noch keine Ruhestandsversetzung ausgesprochen wird. Formloses Schreiben im Dienstweg über die Schulleitung an die Bildungsdirektion, dass aus pädagogischen Gründen das Schuljahr, in dem der 65. Geburtstag liegt, fertig gemacht werden will. Gemäß BMBWF ist das möglich und die Ruhestandsversetzung erfolgt dann am 31. Juli. 

Falls jemand über jenes Schuljahr hinaus noch länger aktiv bleiben möchte, ist das ebenfalls schriftlich zu beantragen, es ist aber dann die nur wegen entsprechenden Personalmangels mögliche Zustimmung des BMBWF einzuholen (diese ist jeweils für maximal ein Jahr, aber dann sogar bis 70 vom Gesetz her möglich). 

Bei Lehrer*innen mit Sabbatical unmittelbar vor Dienstende: 

Sabbatical am Ende ist für Vertragslehrer*innen mit alter Abfertigungsregelung (also Vertragsbeginn vor 2003) nicht sinnvoll, weil die Abfertigungshöhe aus dem letzten Monatsgehalt berechnet wird. Ausweg: Kündigung per Ablauf des 30.9. nach dem Sabbatical; falls ein bisschen Zeitkonto vorhanden ist, kann dieses im oder ab September voll genutzt werden. 

Sabbaticalfreijahr ist normalerweise nur als ganzes Schuljahr möglich. Ausnahme ist nur bei Vertragsende/Ruhestandsversetzung bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters möglich. In den meisten Fällen bedeutet das dann eine verkürzte Sabbaticalfreiphase (mit entsprechender Besserbezahlung in der Sabbaticalrahmenzeit: Unterrichtsmonate dividiert durch Rahmenzeitmonate).
Wenn jedoch das Pensionsalter in der Zeit von September bis Dezember erreicht wird, darf auch eine entsprechend verlängerte Sabbaticalfreiphase (mit entsprechender aliquotierter Bezahlung in der Sabbaticalrahmenzeit) beantragt werden, zB: Ich erreiche im November 2028 mein gesetzliches Pensionsalter und ersuche um eine Sabbaticalrahmenzeit von September 2023 bis November 2028 mit Freiphase von September 2027 bis November 2028 (oder auch nur: Freiphase von September 2028 bis November 2028). Diese Sabbticalvarianten sind nur sinnvoll, wenn es keine Abfertigung gibt, also normalerweise nur für Pragmatisierte. 

Bei allen Lehrer*innen mit Zeitkonto: 

Die Zeitkontofreizeit muss am Beginn des Schuljahres anfangen und normalerweise ein ganzes Schuljahr dauern. Sie darf jedoch auch mit Vertragsende/Ruhestandsversetzung im Schuljahr enden, wenn nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht wird. Der Antrag ist wie immer bis spätestens 1. März zu stellen. Es ist von der vollen Freistellung über die Kombination mit daneben teilweisem Unterricht bis zur Kombination mit 50 %-Teilbeschäftigung alles möglich – wenn es genehmigt wird, was zu geschehen hat, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe dagegensprechen – dzt. Problem des Personalmangels – aber: die Zeitkontofreizeit ist jedenfalls zu genehmigen, wenn sie sonst vor dem Ausscheiden nicht mehr möglich wäre (§16 Abs 16 Z 3 GehG, zweiter Teil des 1. Satzes); zB: Jemand hat 5 Monate (5/12 der Jahresunterrichtsverpflichtung) am Zeitkonto. 

Möglich wäre volle Zeitkontofreizeit von Sept. bis Jänner oder halbe Zeitkontofreizeit von Jänner bis Juni oder auch Zwischenvarianten. 

Antragsvorschlag 1: Ich beantrage meine Ruhestandsversetzung (bzw. als VL: Ich kündige wegen Pensionierung) mit Ablauf des 31.1.2025 und beantrage gleichzeitig die Nutzung meines Zeitkontos für volle Unterrichtsfreistellung vom Beginn des Schuljahres 24/25 bis 31.1.2025. 

Antragsvorschlag 2: Ich beantrage meine Ruhestandsversetzung (bzw. als VL: Ich kündige wegen Pensionierung) mit Ablauf des 30.6.2025 und beantrage gleichzeitig die Nutzung meines Zeitkontos für halbe Unterrichtsfreistellung vom Beginn des Schuljahres 24/25 bis 30.6.2025. Weiters beantrage ich die Reduzierung meiner Lehrverpflichtung auf 50%, sodass ich 24/25 nicht unterrichten muss. Wenn der letzte Satz weggelassen wird, dann ist halb zu unterrichten und es erfolgt volle Bezahlung, was zB bei VL wegen der Abfertigung sinnvoll wäre. 

Antragsvorschlag 3: Ich beantrage meine Ruhestandsversetzung (bzw. als VL: Ich kündige wegen Pensionierung) mit Ablauf des 31.3.2025 und beantrage gleichzeitig die Nutzung meines Zeitkontos für 70% Unterrichtsfreistellung vom Beginn des Schuljahres 24/25 bis 31.3.2025. Weiters beantrage ich die Reduzierung meiner Lehrverpflichtung auf 70%, sodass ich 24/25 nicht unterrichten muss (oder eben letzten Satz weglassen und 30% unterrichten).

Hinweis: Im Gesetz steht, dass im Jahr der Ruhestandsversetzung die Zeitkontofreistellung auch weniger als ein ganzes Jahr genutzt werden kann und im Gesetz steht nicht, dass diese Nutzung am Schulanfang beginnen muss. Dies wurde durch ein Gerichtsurteil bestätigt (W122 2237548-1/5E).
Anwendbar ist das allerdings nun nur bei gesetzlicher Ruhestandsversetzung mit 65, weil ja bei allen anderen Fällen (Vertragsende bei Vertragslehrer*innen, Ruhestandsversetzung im Pensionskorridor bei Beamt*innen) das Ende des Dienstes gewisserweise selbstgewählt – zum passenden Zeitpunkt – im Laufe des Schuljahres sein kann. Nur Beamt*innen sind eben genau mit dem Ende des 65. Lebensjahres in Ruhestand zu versetzen und haben somit diese Möglichkeit nicht.

Weitere Infos immer gerne im online ÖLI-Café, Termine siehe http://archiv.oeli-ug.at/Kal22-23.pdf. Weitere rechtliche Infos und was sonst von den Kolleg*innen angefragt und beantwortet wurde, steht in den Kreidekreisen der letzten Jahre – siehe http://archiv.oeli-ug.at/Uebers.F+A.pdf. Das Dienstrechtsskriptum http://archiv.oeli-ug.at/DRS23.pdf wird an die neue Rechtslage angepasst.

Fragen an: gruenbichler(a)oeli-ug.at